Schizophrener stößt Unbekannte vor Zug
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie. Unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens näherte er sich auf einem Bahnsteig des Bahnhofs Voerde der ihm völlig unbekannten Geschädigten von hinten und stieß sie vor einen einfahrenden Zug. Die Geschädigte prallte gegen den Triebwagen und erlitt hierdurch unmittelbar tödlich wirkende multiple Verletzungen.
Mord im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit
Das LG hat dieses Geschehen als in rechtswidriger Weise begangenen Mord gewertet. Im Einklang mit einem psychiatrischen Sachverständigen hat es angenommen, der Beschuldigte habe sicher im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich.
Kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Der Beschuldigte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat laut BGH jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.