Betroffener soll in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden
Das Amtsgericht Ulm hatte auf Antrag seines Betreuers die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer eines Jahres genehmigt. Das dortige Landgericht wies die Beschwerde durch den Einzelrichter zurück, obwohl das Gesetz in diesen Fällen die Entscheidung durch ein Richterkollegium vorsieht. Dagegen legte der Schützling Rechtsbeschwerde ein und rügte erfolgreich die Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
BGH: Verstoß gegen Gebot des gesetzlichen Richters
Der BGH verwies die Sache am 10.02.2021 an das Landgericht Ulm zurück. Nach seiner Ansicht muss das Landgericht, wenn es über eine Beschwerde in einer Unterbringungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu urteilen hat, in der Besetzung mit drei Richtern entscheiden, § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG in Verbindung mit § 75 GVG. Eine Einzelrichterzuständigkeit komme nicht in Betracht. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht erfolgt, so dass dieser zur Entscheidung nicht berufen war. Entscheide der Einzelrichter dennoch allein, liege wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund nach §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 Nr. 1 ZPO vor.