Namensfunktion von Firmen
Die Komplementärin und Kommanditistin einer "//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG" meldete die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Amtsgericht Oldenburg wies den Eintragungsantrag zurück. Das dortige Oberlandesgericht bestätigte dies mit der Begründung, dass der Firmenname nicht als Kennzeichen geeignet sei: Es handle sich nicht um einen aussprechbaren Namen. Die Rechtsbeschwerde blieb beim BGH ohne Erfolg.
Kein Wortersatz
Der II. Zivilsenat bestätigte den Beschluss des OLG Oldenburg. Die vorangestellten Sonderzeichen "//" seien nicht zur Kennzeichnung einer Firma geeignet, da es sich um reine Bildzeichen handle. Damit die Firmenbezeichnung ihrer Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) gerecht werden und damit das Unternehmen kennzeichnen könne (§ 18 Abs. 1 HGB), sei es notwendig, aber auch hinreichend, dass man den Namen aussprechen könne. Der BGH betonte, dass Sonderzeichen nicht grundsätzlich ein Hindernis sind. Für eine Reihe von ihnen, wie zum Beispiel @, + oder &, gebe es für die Aussprache bestimmte Konventionen. Nach Angaben der Gründer sei die Bezeichnung "//crash" als Wortspiel im Sinne von "slash, slash, crash" zu verstehen. Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass sich hier ein eindeutiger Sprachgebrauch gebildet habe. Da unter anderem eine Aussprache als "double slash" oder "Schrägstrich, Schrägstrich" in Betracht kommt, sahen die Karlsruher Richter die Namensfunktion nicht als erfüllt an.