Die getrenntlebenden Eltern hatten für ihre beiden Kinder grundsätzlich den Umgang geregelt: Sie lebten bei der Mutter und dem Vater stand am Wochenende und in Urlauben ein Umgangsrecht zu. Der Frau missfiel allerdings, dass er die Kontakte eigenmächtig ausweitete. Mehrfach holte der Mann das eine Kind von der Schule ab und nahm es nach dem Unterricht für mehrere Stunden – längstens für drei Tage – mit in seine Wohnung. Zudem brachte er das andere Kind bei zwei Umgangskontakten verspätet zurück.
Das Familiengericht hatte bereits bei Erlass des Umgangsbeschlusses den Eltern die Verhängung von Ordnungsmitteln angedroht. Die Mutter beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von mindestens 10.000 Euro, woraufhin das AG insgesamt zwölf Tage Ordnungshaft verhängte. Die Beschwerde des Vaters war beim OLG Frankfurt a. M. überwiegend erfolgreich: Eine positive Umgangsregelung ohne ausdrückliches Verbot schließe Kontakte zu anderen Zeiten nicht aus. Dem schloss sich der BGH an.
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat die bislang umstrittene Frage, ob eine Umgangsregelung für bestimmte Zeiten gleichzeitig ein Verbot enthält, das Kind zu anderen Zeiten zu sehen, dahingehend entschieden, dass darin nicht automatisch ein Umgangsverbot enthalten ist (Beschluss vom 21.2.2024 – XII ZB 401/23). Denn "ein solches (Verbot) muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um taugliche Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein." Das war hier aber nicht der Fall.
Verbot müsste klar formuliert sein
Der BGH geht von einem umfassenden Begriff des Umgangs aus. Das OLG habe daher zu Recht erkannt, dass das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen differenziere und der Begriff des Umgangs grundsätzlich jeden – auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen oder nonverbalen – Kontakt mit dem Kind umfasse.
Vor diesem Hintergrund war den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge davon auszugehen, dass die Umgangsreglung der Eltern nicht hinreichend bestimmt war, um dem Vater – in der für eine Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit – vor Augen zu führen, welches Verhalten von ihm außerhalb der ihm zugewiesenen Umgangszeiten erwartet werde. Schon gar nicht enthalte diese Regelung ein grundsätzliches Gebot, jede Kontaktaufnahme zum Kind zu unterlassen.
Auch der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung erstrecke sich nicht auf ein solches Unterlassungsgebot und könne daher die ihm zugedachte Appellwirkung nicht entfalten.