Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes
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Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Entscheidend ist laut Bundesgerichtshof, ob ein ernsthaftes Interesse am Kind besteht und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient.

Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter

Ein Mann wollte alle zwei Wochen Umgang mit seinem leiblichen Kind. Es wurde mittels seiner Samenspende gezeugt und von den rechtlichen Eltern - Geburts- und Adoptivmutter, die zusammen eine eingetragene Lebenspartnerschaft führten - großgezogen. Er hatte die rechtliche Vaterschaft nie anerkannt, dennoch 2014 in die Adoption eingewilligt. Im dazugehörigen Verfahren wurde festgehalten, dass beide Eltern wollten, dass das Kind auch mit Begleitung des leiblichen Vaters aufwachse. In der Folgezeit hatte er regelmäßig Kontakt mit dem Kind im Haushalt der Eltern oder außerhalb in Begleitung von einer von ihnen. Das Kind wusste von seinem leiblichen Vater. 2018 äußerte dieser den Wunsch, Umgang mit ihm in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, was die Mütter jedoch ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt ab. Sein Antrag scheiterte sowohl beim AG Tempelhof-Kreuzberg als auch beim KG Berlin. Eine dreifache Elternschaft sehe derzeit weder die Verfassung noch der Gesetzgeber vor, so die Begründung. Die dagegen beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

BGH: Kindeswohldienlichkeit ist klärungsbedürftig

Der BGH verwies die Sache an das KG zurück. Aus seiner Sicht ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich. Danach habe er, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl diene. Dass das Kind mithilfe einer sogenannten privaten Samenspende gezeugt worden sei, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur "offiziellen Samenspende" bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600d Abs. 4 BGB auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt wäre. Auch die Adoption schließe das Umgangsrecht nicht aus. Insofern bestehe kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der - vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten - durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Auch die vom leiblichen Vater erklärte Einwilligung in die Adoption stehe der Zubilligung eines Umgangsrechts nicht entgegen. Aus dem Verzicht auf das Elternrecht folge nicht ohne Weiteres, dass ihm nicht einzelne Befugnisse verbleiben könnten, wenn diese von seinem Verzicht nicht erfasst seien. Der BGH erteilte ferner den Hinweis, dass das KG prüfen muss, ob und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient - hierfür sei auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 - XII ZB 58/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2021.