Umfang des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO

Wer von seiner Versicherung fordert, ihm Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, bekommt in Zukunft wohl weitergehende Auskünfte. Der Bundesgerichtshof erteilte einer teleologischen Einschränkung des Auskunftsrechts auf wichtige biografische Informationen eine Absage. Auch interne Vermerke oder Korrespondenz der Parteien könnten von der Datenschutzgrundverordnung erfasst werden.

Lebensversicherung abgeschlossen - Datenauskunft gefordert

Ein Mann schloss im Jahr 1997 eine Lebensversicherung ab. 2016 widersprach er dem Zustandekommen des Vertrags erfolglos. Daraufhin forderte er Auskunft über seine bei der Versicherung gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten. Er bekam eine Datenübersicht nach § 34 BDSG, womit er sich nicht zufrieden gab. Neben der Prämienrückzahlung in Höhe von rund 3.000 Euro verfolgte er vor dem Amtsgericht Brühl den Auskunftsanspruch vergeblich weiter. Auch das Landgericht Köln, vor dem er seinen Antrag erstmalig auf die DS-GVO stützte, wies seine Klage ab. Erst mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof war er weitgehend erfolgreich.  

"Personenbezogene Daten" im Unionsrecht

Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sei der Begriff "personenbezogene Daten" weit zu verstehen, er umfasse alle Arten von Informationen, die den Berechtigten persönlich betreffen. Der BGH betont, der Anspruch sei nicht teleologisch auf signifikante biografische Daten zu reduzieren. Dafür spreche sowohl der Wortlaut als auch der Zweck der Norm: Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO solle der Betroffene in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst zu werden und deren Richtigkeit zu überprüfen.

Anspruch erst mit vollständiger Auskunft erfüllt

Der Versicherungsnehmer hat dem VI. Zivilsenat zufolge einen Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 DS-GVO auf eine vollständige Auskunft. Darunter könnten auch Kopien der geführten Korrespondenz fallen - auch wenn sie dem Kläger selbst bereits bekannt seien. Eine Beschränkung auf für den Kunden neue Informationen konnten die Karlsruher Richter der DS-GVO nicht entnehmen.  Das personenbezogene Angaben in internen Vermerken enthalten seien, entziehe sie nicht grundsätzlich dem Auskunftsanspruch. Dies sei für die Einordnung als "personenbezogene Daten" ohne Relevanz.  Die Bundesrichter wiesen aber darauf hin, dass rechtliche Analysen zwar auf Basis solcher Datensätze erstellt würden, aber keine eigenständigen Informationen enthielten, sodass hier kein Auskunftsanspruch bestehe. Selbst Korrespondenz mit Dritten, soweit sie Angaben zum Versicherungsnehmer enthalte, könne aber von dem Anspruch erfasst werden - hier habe jedoch das Unternehmen unwidersprochen eine abschließende Auskunft zum Fehlen solcher Kommunikation erteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zum Landgericht zurück.

BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2021.