Bodenseeanlieger machte verschobene Uferlinie geltend
Der Kläger ist Eigentümer eines im württembergischen Landesteil belegenen Grundstücks, das an den Bodensee grenzt. Das Land Baden-Württemberg ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Der Kläger verlangte gegenüber dem Land die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 Quadratmeter großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt. Aufgrund der gesetzlichen seewärtigen Verschiebung der Uferlinie sei ihm weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen.
Bestimmung der Uferlinie 1960 geändert
Dies hat folgenden historischen Hintergrund: Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 01.12.1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, also der Linie des mittleren Hochwasserstands. Am 01.03.1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz (bwWG) in Kraft, das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gemäß § 7 Abs. 1 bwWG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.
OLG verweist auf Senatsurteil von 1970: "Uferkrawatte" erst herrenlos, dann Eigentum des Landes
Die auf Feststellung seines Eigentums an der entsprechenden Fläche, der sogenannten Uferkrawatte, gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht Ravensburg ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des Klägers zurück. Das Berufungsgericht verwies zur Begründung auf ein bereits 1970 ergangenes Urteil seines 1. Zivilsenats. Nach dieser Entscheidung wuchsen die durch die Verschiebung der Uferlinie aus dem öffentlichen Eigentum des Landes ausgeschiedenen Flächen nicht dem Eigentum an den Anliegergrundstücken zu. Vielmehr seien diese herrenlos geworden. Das OLG führte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung weiter aus, gemäß dem 1996 in Kraft getretenen § 123a bwWG sei an der "Uferkrawatte" inzwischen Eigentum des Landes begründet worden. Der Kläger legte anschließend gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.
BGH: Rechtsfrage bereits abschließend durch OLG-Urteil von 1970 geklärt
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehe nicht. Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie infolge der Neuregelung des § 7 Abs. 1 bwWG zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken geführt habe, habe keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sei bereits abschließend durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden. Seither sei die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedürfe deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerde sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere seien die beiden eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 und die nunmehr angefochtene nicht willkürlich.