Überziehungszinsen müssen auffallend dargestellt werden
dispo_zinsen_CR playstuff adobe
© playstuff / stock.adobe.com
dispo_zinsen_CR playstuff adobe

Banken dürfen die von ihnen verlangten Kosten für eine Überziehung des Girokontos nicht unter anderen Konditionsangaben "verstecken", sondern müssen sie deutlich hervorheben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die vom Gesetzgeber bezweckte höhere Preistransparenz kann nur erreicht werden, wenn diese Informationen dem Verbraucher deutlich ins Auge fallen.

Überziehungszinsen unter "weiteren Konditionsangaben"

Eine Bank betreibt eine Internetseite, auf der man online ein Girokonto eröffnen kann. Unter dem Reiter "Konten & Karten" erfuhren Nutzer neben einigen anderen Angaben, dass die Bank für die geduldete Überziehung des Kontos 14,50% Zinsen verlangt. Auch im Preisaushang unter dem Punkt "Privatkonten" reihte das Kreditinstitut diese Sollzinssätze nahtlos in mehrere andere Konditionsangaben ein. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mahnte die Bank erfolglos dafür ab und klagte anschließend die Unterlassung ein. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab ihr statt. Das Geldhaus erhob Revision zum Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.

Zinsforderung muss transparent sein

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG, wonach die Verbraucherschützer einen Unterlassungsanspruch haben: Nach Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz nach den §§ 504 und 505 BGB in den zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift das Ziel verfolgt, Preistransparenz zu schaffen und es interessierten Verbrauchern zu ermöglichen, verschiedene Angebote von Überziehungsmöglichkeiten zu vergleichen und sich so einen Marktüberblick zu verschaffen. Deshalb müssen diese Informationen nach Ansicht des XI. Zivilsenats sowohl im Preisaushang als auch unter "Konten & Karten" hervorgehoben werden, so dass sie dem Verbraucher ins Auge fallen.

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - XI ZR 19/20

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2021.