Übertragung einer Arbeitnehmererfindung

Ein Arbeitgeber muss die Rechte an einer Erfindung seines Arbeitnehmers diesem nur dann übertragen, wenn er rechtzeitig eine Rückgabe verlangt. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass das nur in der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ankündigung des Arbeitgebers, das Patent aufzugeben, geschehen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Betrieb die Erfindung später doch selbst weiterbenutzen wolle.

Zündlanze erfunden

Für seinen Arbeitgeber entwickelte ein Ingenieur eine Zündlanze zum Betrieb in Räumen mit Explosionsgefahr. Die Firma übernahm die Erfindung und ließ sie patentieren. Nachdem der Beschäftigte das Unternehmen verlassen hatte, kündigte der Arbeitgeber am 29.03.2016 per Mail an, dass es eine Erfindervergütung für sechs Jahre zahlen werde und nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr an dem Patent festhalten werde. Mit Schreiben vom 28.07.2016 beanspruchte der ehemalige Mitarbeiter die Übertragung des Patents an sich. Da er zwischenzeitlich bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers arbeitete, verweigerte dieser die Übertragung und kündigte im Mai 2017 die Weiternutzung an. Das Landgericht Mannheim sprach dem Ingenieur die Rechte am Patent zur Hälfte zu. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe aufgehoben.

Verspätete Forderung

Die Karlsruher Richter stimmten ihren Kollegen beim OLG darin zu, dass keine Verpflichtung mehr zur Übertragung des Patents oder eines Teils davon bestand. Zwar habe der Mann grundsätzlich einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 ArbNErfG gehabt – die Vergütung für seine Erfindung sei ihm noch nicht voll zugeflossen, so dass die Firma ihm als Ausgleich für die Aufgabe des Schutzrechts dessen Übertragung habe anbieten müssen. Nach § 16 Abs. 2 ArbNErfG hätte der ehemalige Arbeitnehmer dies aber innerhalb von drei Monaten verlangen müssen. Das Schreiben vom Juli 2016 sei in jedem Fall zu spät gewesen. Der X. Zivilsenat entschied weiter, dass daran nichts ändert, wenn der Arbeitgeber das Recht später doch nicht mehr aufgeben will. In diesem Fall bleibe es bei der ursprünglichen Konstellation, und der Beschäftigte müsse für die Erfindung bezahlt werden.

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - X ZR 61/20

Redaktion beck-aktuell, 25. August 2021.