Bauunternehmerin bessert mangelhafte Balkondächer nach
Eine Bauunternehmerin verklagte eine Architektin unter anderem auf Gesamtschuldnerausgleich für eine von ihr geleistete Mangelbeseitigung in Höhe von rund 211.200 Euro (70% der Gesamtsanierungskosten). Die Beklagte war von ihrer Streithelferin mit der Ausführungsplanung für die Dächer über den Balkonen eines Bauobjekts sowie der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses beauftragt worden. Auf deren Grundlage erstellte die Klägerin im Januar 2014 ein Angebot – meldete aber Bedenken hinsichtlich der Planung an. Sie wurde von der Streithelferin beauftragt und ließ im Mai 2014 einen planerischen Sondervorschlag erstellen. Diesen gab die Beklagte frei. Die Balkondächer waren undicht, so dass Wasser eintrat. Der von der Streithelferin beauftragte Privatgutachter stellte fest, dass die Dacheindeckung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Streithelferin lehnte den Nachbesserungsvorschlag der Klägerin – eine Sonderlösung – zunächst ab, akzeptierte ihn aber schließlich. Daraufhin führte die Unternehmerin die Sanierung durch.
Vorinstanzen lehnen Mangelbeseitigungskosten ab
Die Klage scheiterte sowohl beim LG München I als auch beim dortigen OLG. Die Klägerin habe nicht schlüssig zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich vorgetragen. Die Kosten der eigentlichen Mangelbeseitigung und die dafür erforderlichen Arbeitsschritte sowie entstandene Fremd- und Eigenkosten seien nicht nachvollziehbar. Da das LG bereits hinreichend verständlich auf die mangelhafte Darlegung des Schadens hingewiesen habe, hätte kein erneuter Hinweis und damit auch keine Schriftsatzfrist ergehen müssen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.
Darlegung zur Höhe des Ausgleichsanspruchs ist klärungsbedürftig
Dem VII. Zivilsenat zufolge beruht die Annahme des OLG, die Klägerin habe zur Höhe des Ausgleichsanspruchs insgesamt nicht schlüssig vorgetragen, auf einer offenkundigen Überspannung der Substanziierungsanforderungen. Dies habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Ihr Vortrag hätte bereits auf Grundlage der erstinstanzlichen Darlegungen nicht insgesamt als unschlüssig zurückgewiesen werden dürfen, so die Kritik aus Karlsruhe. In jedem Fall hätte das OLG auf Grundlage ihres nachgelassenen Schriftsatzes nebst Anlagen zu den näher beschriebenen Arbeiten und Kostenanteilen in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück. Er könne nicht ausschließen, dass es zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Darlegung zur Höhe des Ausgleichsanspruchs für ausreichend substanziiert erachtet und die angebotenen Beweise erhoben hätte. Dies müsse das OLG nunmehr nachholen.