Treuhänderischer Grundstückserwerb nur teilweise formbedürftig

Beauftragt ein Grundstückseigentümer eine andere Person, für ihn sein Grundstück zu ersteigern und zu erhalten, bis er es zurückkaufen kann, ist eine notarielle Beurkundung des Vertrags im Hinblick auf den beabsichtigten Rückerwerb nicht notwendig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Dauer der treuhänderischen Verwaltung sei dabei für die Formfreiheit unwichtig.

Treuhänderische Hausersteigerung vereinbart

Ein Detektiv und Eigentümer eines bebauten Grundstücks fiel 1999 in die Insolvenz. Er beauftragte die Beklagten mündlich, sein Haus im Rahmen der Zwangsversteigerung für ihn zu erwerben und erhalten, bis er es zurückkaufen würde. Sie vereinbarten weiter, dass er sämtliche Kosten dieser Transaktionen tragen würde. Elf Jahre später - das Grundstück stand im Eigentum der Beklagten und der Detektiv war Mieter des Hauses - fixierten die Parteien ihre Vereinbarung schriftlich und begrenzten deren Wirksamkeit auf den 31.12.2015. Danach sollte der Vertrag erneuert werden. Im Jahr 2017 verlangte der Mann die Rückübertragung seines Grundstücks, und die Beklagten verlangten die Räumung des Hauses, nachdem sie ihm fristlos gekündigt hatten. Die Vorinstanzen, LG Mönchengladbach und OLG Düsseldorf, gaben den Vermietern Recht, woraufhin der Alteigentümer sich an den Bundesgerichtshof wandte - mit Erfolg.

Notarielle Beurkundung nur für Erwerb notwendig...

Zwar hätte der Auftrag zur Ersteigerung des Grundstücks an sich nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden müssen. Dieser Formmangel ist aber den Karlsruher Richtern zufolge durch die Eintragung ins Grundbuch nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt worden. Damit sei die gesamte treuhänderische Vereinbarung gültig geworden: Das Grundstück wurde für den Detektiv gekauft und erhalten, bis er es zurückkauft.

...aber nicht für die Ermöglichung der Rückübertragung

Die Verpflichtung, die Rückübereignung an den Alteigentümer zu ermöglichen, beruht dem BGH zufolge auf § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat. Diese Pflicht sei nicht formbedürftig, weil sie keine Hauptpflicht zur Übertragung des Grundstücks, sondern nur die Kaufabsicht beinhalte. Ob ein bloßer Durchgangserwerb vorliege oder nicht, richte sich nicht nach der Dauer des Eigentumverbleibs bei den Auftragnehmern: Maßgeblich sei allein, dass der Erwerb und Erhalt des Hauses sich wirtschaftlich für die sie als ein "Nullsummenspiel" darstelle. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück, um zu klären, wie der Vertragsablauf mangels einer neuen Vereinbarung zu bewerten ist.

BGH, Urteil vom 15.01.2021 - V ZR 210/19

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2021.