BGH: Trennungsunterhalt setzt kein vorheriges Zusammenleben voraus

Eheleute schulden sich auch dann Trennungsunterhalt, wenn sie nie zusammengelebt und auch nicht gemeinsam gewirtschaftet haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 19.02.2020, Az.: XII ZB 358/19, BeckRS 2020, 6346)

Von Eltern arrangierte Ehe von kurzer Dauer

In dem Fall ging es um ein Paar mit indischen Wurzeln, sie Deutsche, er Brite. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden. Im August 2017 wurde geheiratet. Die Frau arbeitete weiter in Frankfurt und lebte dort bei ihren Eltern. Eigentlich war geplant, dass sie bald zu ihrem Mann nach Paris ziehen würde. Aber dazu kam es nicht mehr. Die beiden trennten sich spätestens im August 2018 nach einigen Besuchen. Eine richtige Beziehung hatte es nie gegeben.

Frau stehen im Monat 1.320 Euro Trennungsunterhalt zu

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den deutlich besser verdienenden Mann verpflichtet, seiner Frau monatlich 1.320 Euro Trennungsunterhalt zu zahlen. Dagegen legte der in Karlsruhe Rechtsbeschwerde ein – ohne Erfolg. Für die BGH-Richter macht es keinen Unterschied, dass die Eheleute nie ein gemeinsames Konto hatten und jeweils von den eigenen Einkünften lebten.

BGH: Zusammenleben der Eheleute irrelevant

Der BGH bekräftigte damit frühere Urteile, wonach es nicht darauf ankommt, ob das Paar einmal zusammengelebt hat (vgl. NJW-RR 1994, 644). Demnach ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt nur ausnahmsweise verwirkt – wenn beide sich von vornherein einig waren, dass sie in Wirklichkeit gar keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Eine nur formell bestehende Ehe mit verminderten Rechten und Pflichten gebe es nicht.

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020 (dpa).