Transliteration eines Familiennamens

Liegt dem Standesamt eine ausländische Urkunde vor, in der bereits die Transliteration eines Namens in die lateinische Schrift vorgenommen wurde, ist allein diese Schreibweise maßgeblich. Für gewünschte Änderungen besteht aufgrund internationaler Verpflichtungen kein Ermessensspielraum, wie der Bundesgerichtshof betont hat. Damit solle die internationale Einheitlichkeit der Personenstandsregister sichergestellt werden.

…boiy oder …bouei?

Ein aus dem Iran stammendes Paar wollte den im Geburtenregister eingetragenen Familiennamen ihres Sohns ändern lassen. Der Junge war 2016 in Deutschland geboren worden. Entsprechend der Transliteration in die lateinische Schrift in den iranischen Nationalpässen der Eltern trug der Standesbeamte den Familiennamen des Kindes mit S…boiy H… ein. In der Aufenthaltserlaubnis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Vater und in seinem 2017 ausgestellten deutschen Reiseausweis lautete die Schreibweise jedoch S…bouei H…, woran die Eltern den Namen des Jungen angleichen lassen wollten. Insgesamt waren die Transliterationen in den Ausweisdokumenten uneinheitlich: Die Tochter der Familie schrieb sich ebenfalls mit „uei“, aber es folgte direkt der mit „H“ beginnende Namensbestandteil als Teil eines Worts. Umgekehrt war bei einem Cousin der Nachname in drei einzelne Worte aufgespalten. Das AG Hamburg verpflichtete das Standesamt zur Änderung. Das OLG bestätigte dies: Beide Übertragungsweisen würden vom Iran akzeptiert. Wäre der Vater kein anerkannter Flüchtling gewesen, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, einen neuen iranischen Pass mit anderer Schreibweise zu beantragen. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht war beim BGH erfolgreich.

Buchstabengetreue Übertragung

Der BGH sieht keine Möglichkeit, den Wünschen der Eltern nachzukommen. Die Berichtigung eines Registereintrags setze nach §§ 47, 48 PStG seine Unrichtigkeit voraus, was hier nicht der Fall sei. Als Vertragsstaat des Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) sei die Bundesrepublik verpflichtet, Transliterationen aus ausländischen Dokumenten buchstabengetreu zu übernehmen. Den Überlegungen des OLG hinsichtlich der Wahlmöglichkeit im Herkunftsstaat, beziehungsweise zum Wunsch der Eltern, die Familiennamen zu vereinheitlichen, erteilte der XII. Zivilsenat eine deutliche Absage: Die unveränderte Übernahme wahre nicht nur die Souveränität des Heimatstaats, sondern stelle auch die Einheitlichkeit der Personenstandsregister der unterschiedlichen Länder sicher. Dies diene der öffentlichen Ordnung.

BGH, Beschluss vom 08.02.2023 - XII ZB 402/22

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.