Ein durch einen Raser provozierter Unfall auf der A9 bei Ingolstadt, der für einen anderen Autofahrer tödlich endete, muss zum Teil neu verhandelt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof, nachdem er Widersprüche bei den Ausführungen des Landgerichts Ingolstadt zum Gefährdungs- bzw. Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hatte. Er hob das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite auf und verwies die Sache insoweit zurück.
Höchstgeschwindigkeit weit überschritten
Nach den Feststellungen des LG war der damals 22-jährige Angeklagte im Oktober 2019 mit seinem 575 PS starken BMW M4 auf der Bundesautobahn A9 bei Ingolstadt trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h auf der linken Spur auf das Heck eines Audi A4 aufgefahren, der mit 120 km/h auf die linke Spur gewechselt war. Durch den Zusammenprall wurde der Audi von der Fahrbahn geschleudert und dessen Fahrer tödlich verletzt.
Ausführungen zu Gefährdungs- und zu Tötungsvorsatz passen nicht zusammen
Das LG hatte den Angeklagten am 06.04.2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, der eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags anstrebt, das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Der BGH hat beanstandet, dass die Begründung, mit der das LG einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB bejaht hat, nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen zu bringen ist, mit denen es einen Tötungsvorsatz verneint hat. Daher müsse die Sache insoweit neu verhandelt werden.
BGH, Urteil vom 18.08.2022 - 4 StR 377/21
Redaktion beck-aktuell, 18. August 2022.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Verbotenes "Alleinrennen" - Geschwindigkeitsüberhöhung und Absicht, NJW 2021, 1173
Fromm, Verbotene Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang, DAR 2021, 13
Ruhs, Das sogenannte "Einzelrasen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d StGB, SVR 2018, 286
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