Verurteilung wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge
Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und daneben seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen des LG kam es in der Nacht zum 30.10.2019 auf dem Bahnsteig eines Berliner U-Bahnhofs zwischen mehreren Personen aus der Betäubungsmittelszene zu einem Streit, an dem sich auch der unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stehende Angeklagte und das spätere Tatopfer beteiligten. Als das spätere Tatopfer sich vom Ort der Auseinandersetzung entfernte, folgte ihm der Angeklagte und stieß es aus vollem Lauf mit einer solchen Wucht gegen den Rücken, dass es über die Bahnsteigkante in das Gleisbett stürzte. In dem Moment des Stoßes fuhr auf dem Gleis eine U-Bahn ein und erfasste das Opfer, das tödlich verletzt wurde.
LG: Weder Wahrnehmen der einfahrenden Bahn noch Vorsatz feststellbar
Die Schwurgerichtskammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte das Einfahren der Bahn wahrgenommen habe, noch, dass er hinsichtlich einer tödlichen Verletzung seines Opfers vorsätzlich gehandelt habe. Er habe diese Folge aber vorhersehen können. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH hat das Urteil aufgehoben. Die Begründung des Schwurgerichts, mit der es einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ablehnte, halte revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das LG habe sich unzureichend damit auseinandergesetzt, welche Vorstellung der Angeklagte über eine mögliche Rettung seines Opfers hatte. Die Sache bedürfe deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.