Tina Turner klagte gegen Tribute-Show-Plakatierung mit ähnlich aussehender Sängerin
Im Fall ging es um die Klage der weltweit bekannten Sängerin Tina Turner gegen die Produzentin einer sogenannten Tribute-Show, in der die größten Hits der Klägerin von der Künstlerin Dorothea "Coco" Fletcher präsentiert worden sind. Die Beklagte warb mit Plakaten, auf denen die Show mit dem Bild Fletchers und den Worten "SIMPLY THE BEST - DIE Tina Turner STORY" angekündigt wurde. Fletcher war so gekleidet und gestylt, dass sie Tina Turner sehr ähnlich sah. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit und dem genannten Text davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Klägerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein.
BGH bestätigt vorinstanzliche Klageabweisung
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen Turners eingegriffen hat. Werde eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liege ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.
Tribute-show-Werbung mit “Doppelgängerin“ unterliegt der Kunstfreiheit
Ebenfalls zutreffend habe es die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten der Beklagten als nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt angesehen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits deswegen nicht zu Gunsten der Beklagten eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. Sei die tatsächlich abgebildete Person nicht identisch mit der Person, die aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums (vermeintlich) abgebildet ist, könne allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei. Der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein Bildnis der Klägerin zur Bewerbung einer anderen Kunstform - hier einer Tribute-Show - eingesetzt hat. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sei dies vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, sei grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt.
Plakate erweckten nicht den Eindruck einer Beteiligung Turners
Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals wäre mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt würde, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das Berufungsgericht sei hierzu aber zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Plakaten der Beklagten nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthielten keine ausdrückliche Aussage darüber und seien auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig. Für die Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen habe das Berufungsgericht auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies sei ebenfalls nicht zu beanstanden.