Tierhalterhaftpflicht des Vaters muss Kind nicht entschädigen

Ein Kind hat nach einem Sturz über die Leine des väterlichen Hunds nur bei Verschulden des Vaters Anspruch auf Schadensersatz. Die beschränkte Haftung der Eltern schließe einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus Tierhalterhaftung aus, befand der Bundesgerichtshof. Eltern hätten bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten.

Mädchen stolperte über Hundeleine

Das Mädchen nahm den Haftpflichtversicherer ihres Vaters aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Sie lebte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater machte mit seiner Tochter und seinem Hund einen Spaziergang. Die damals Dreijährige stolperte über die Leine und stürzte auf ihr Gesicht. Das Sorgerecht stand ihren getrennt lebenden Eltern gemeinsam zu. Das AG Coburg wies ihre Klage ab. Die Berufung hatte vor dem LG Coburg keinen Erfolg: Die Abtretung gehe ins Leere, da der Erziehungsberechtigte wegen des Schadensereignisses keine Ansprüche gegen die Assekuranz habe.

BGH: Gefährdungshaftung des Vaters ist ausgeschlossen

Der BGH wies die Revision des Mädchens zurück: Aus seiner Sicht besteht der von ihr gegen die Versicherung geltend gemachte Anspruch nicht, weil die hier allein in Betracht kommende Gefährdungshaftung ihres Vaters aus § 833 Satz 1 BGB nach § 1664 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Der Unfall stehe in einem inneren Zusammenhang mit der elterlichen Sorge, da er sich bei einem gemeinsamen Spaziergang ereignet habe. Dem VI. Zivilsenat zufolge entspricht dies den Wirkungen einer gesetzlichen Beschränkung der Vertragshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung durchschlägt. Die Folge sei, dass wegen solchen Verhaltens nicht nur eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfalle, sondern auch die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 15.12.2020 - VI ZR 224/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2021.