Kläger wehrt sich gegen Thermofenster
Der Kläger erwarb im Oktober 2012 von dem beklagten Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug vom Typ Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency zu einem Kaufpreis von rund 35.000 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet und unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung 715/2007/EG mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung, bei der ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt. Bei kühleren Temperaturen wird diese Abgasrückführung reduziert ("Thermofenster"). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den Einbau des Thermofensters und verschiedener weiterer Abschalteinrichtungen in verbotener Weise Einfluss auf das Emissionsverhalten genommen, so im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgespiegelt und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
BGH: Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des installierten Thermofensters weder als sittenwidrige Handlung im Sinn des § 826 BGB einzustufen sei noch sich daraus der erforderliche Schädigungsvorsatz des beklagten Autoherstellers ergebe. Für die Annahme von Sittenwidrigkeit müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setze jedenfalls voraus, dass die verantwortlichen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, gehandelt und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Dies sei im Streitfall nicht festgestellt.
OLG hätte Sachvortrag des Klägers zu Abschalteinrichtungen beachten müssen
Unter den Umständen des Einzelfalles rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht aber konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund habe das Karlsruher Gericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen könne.