Textbausteine reichen nicht
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Eine Berufungsbegründung bestehend nur aus Textbausteinen, die auf das angegriffene Urteil nicht zutreffen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020 entschieden. Eine Käuferin hatte im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" den Verkäufer eines Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Schon OLG wies Klage ab

Das Landgericht München II wies die Klage mit der Begründung ab, das Unternehmen habe lediglich den Motor, nicht aber den PKW hergestellt. Daraufhin legte sie im Februar 2019 Berufung ein. Im Juli 2019 beantragte sie auf den Hinweis des OLG München die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Dieses wies ihren Antrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Begründung: Ihr Schriftsatz setze sich mit dem Ersturteil und den tragenden Gründen überhaupt nicht auseinander, sondern argumentiere mit Bausteinen, die auf das angegriffene Urteil nicht zuträfen.

BGH: Berufungsbegründung unzureichend

Der BGH sah das genauso und verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Beurteilung des OLG München, dass der Schriftsatz des Rechtsanwalts der Käuferin inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung entspreche, sei nicht zu beanstanden. Danach müssten die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Weiter müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen (Nr. 3), benannt werden.

Zuschnitt auf konkreten Streitfall erforderlich

Laut BGH war der Schriftsatz nicht auf den zur Entscheidung stehenden Fall, sondern auf einen anderen Fall zugeschnitten. Die Berufungsschrift setze sich aus Textbausteinen zusammen, die ein anderes Verfahren beträfen. Das lasse sich zum einen dem Umstand entnehmen, dass der Schriftsatz von dem hier nicht gegebenen Sachverhalt ausgehe, das Unternehmen sei Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und habe dieses in den Verkehr gebracht. Zum anderen ergebe es sich daraus, dass die an verschiedenen Stellen wiedergegebenen (vermeintlichen) Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil durchgängig gar nicht enthalten seien. Auf dessen tragende Begründung, die Firma könne nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs sei, ging der Schriftsatz dagegen dem BGH zufolge nicht ein. Soweit die Käuferin meine, den Ausführungen in dem Schriftsatz sei die Aussage zu entnehmen, dass die Ansicht des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei, gehe das nicht über die pauschale Behauptung hinaus, dass der Anspruch bestehe.

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19

Redaktion beck-aktuell, 17. September 2020.