Anforderungen an Berufungsbegründung nach Teilrücknahme

Ist eine Berufung nur noch zum Teil anhängig, fehlt es ihr nicht nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung, wenn diese nur auf die weiterhin geltend gemachten Forderungen abzielt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2020 entschieden.

Schadensregulierung nach Verkehrsunfall

Eine Frau nahm die Unfallgegnerin sowie deren Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Sie verlangte von beiden Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten sowie eine Unkostenpauschale. Die Assekuranz regulierte auf Basis einer Haftungsquote von 50%, auf die Mietwagenkosten zahlte sie nur 175 Euro. Das Amtsgericht Würzburg gab der Klage auf den Rest nur teilweise statt.

Reduzierung des ursprünglichen Berufungsantrags

Dagegen legte das Unfallopfer Berufung ein: Sie gehe von einer vollen Haftungsquote aus, erklärte die Klägerin. Das Landgericht Würzburg teilte ihr jedoch mit, dass es vorhabe, die Berufung zu verwerfen, denn ihre Begründung befasse sich nur mit der Haftungsquote. Die Geschädigte entgegnete, die Berufung sei lediglich "teilweise" – hinsichtlich eines Teils der Mietwagenkosten – unzulässig, und reduzierte ihren Antrag. Dennoch wies das LG ihre Klage ab: Selbst die Annahme einer vollen Haftung führe nicht zum (mit dem ersten Berufungsantrag) angestrebten vollständigen Erfolg des Rechtsmittels. Die erst nach Ablauf der Begründungsfrist erklärte Reduzierung des ursprünglichen Antrags könne der insgesamt unzulässigen Berufung nicht "rückwirkend" zur Zulässigkeit verhelfen.

Kein Fall einer "nachträglichen Heilung"

Doch die Beschwerde zum BGH führte schließlich zum Ziel: Dieser verwies die Sache an das LG zurück. Nach der Teilrücknahme der Berufung genüge die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, so die Begründung. Die Unfallgeschädigte habe deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich der Mietwagenkosten die vom AG vorgenommene Kürzung insoweit akzeptiert, als dieses von den geltend gemachten 860 Euro nur einen Betrag von 570 Euro (als "Normaltarif") anerkannt hat, und dass sie nur die weitere Kürzung um 50% im Hinblick auf die angenommene Haftungsquote angreift.

BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - VI ZB 57/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2020.