Betriebsrentenanspruch unterschiedlich verzinst
Ein Ehepaar ließ sich nach 21 Jahren Ehe scheiden und ließ den Versorgungsausgleich abtrennen. Neben der gesetzlichen Rente standen noch mehrere Betriebsrenten des Mannes zum Ausgleich an. Streitig war hier nur noch eine Rente der RWE Generation SE: Der Versorgungsträger legte bei seinen Auskünften 2012 und 2018 entsprechend seiner Teilungsordnung unterschiedliche Rechnungszinssätze zugrunde, die laut deren Auskünften 2012 zu einer monatlichen Rentenkürzung des Mannes in Höhe von 4038,39 Euro und 2018 von 4059,72 Euro führte. Das Amtsgericht Speyer führte den Versorgungsausgleich durch und legte dabei im Hinblick auf die RWE die für die Ehefrau günstigeren Werte zugrunde. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Das OLG Zweibrücken wies das des Mannes zurück. Dagegen wehrte er sich mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH und beschränkte sich dabei auf die Berechnung der Betriebsrenten. Noch vor Entscheidung über diese starb er. Seine Rechtsnachfolgerin verfolgte den Anspruch weiter – ohne Erfolg.
Teilrechtskraft des Versorgungsausgleichs eingetreten
Weil nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht alle Versorgungsanrechte grundsätzlich unabhängig voneinander auszugleichen sind, ist dem BGH zufolge eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Ausgleichsentscheidung grundsätzlich möglich. Der XII. Zivilsenat bejaht das auch hier, obwohl der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs gestorben ist. An sich sei in diesem Fall eine Gesamtsaldierung mit Blick auf § 31 VersAusglG durchzuführen. Da aber hier bereits eine Teilrechtskraft eingetreten sei, wenden die Karlsruher Richter diese Regel nicht an. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht mehr erweitern könne, und die einmonatige Frist für die Anschlussrechtsbeschwerde nach § 73 FamFG abgelaufen sei, erwachse die Teilrechtskraft.
Teilungsordnung mit willkürlichem Rechnungszins unwirksam
Der BGH bestätigte auch die Unwirksamkeit der Wahl des Rechnungszinses für die Rente der RWE SE. Zwar sei diese Wahl grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, aber wegen dem Stichtagsprinzip in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG müssen sie dem XII. Zivilsenat zufolge monatsgenau denjenigen Zinssatz zugrunde legen, der sich für das Ende der Ehezeit aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt. Das entspreche dem Interesse der Rechtssicherheit und stünde im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen. Eine anderslautende Teilungsordnung, egal ob für die interne oder externe Teilung, sei unwirksam.
Keine Beschwer des Ehemannes
Die Rechtsbeschwerde scheitert den Karlsruher Richtern zufolge aber an der mangelnden Beschwer des Mannes: Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn dieser Fehler zu einer unberechtigten wirtschaftlichen Belastung für ihn führe. Das ist laut dem BGH nicht der Fall, weil nur der Versorgungsträger durch die korrekte Verzinsung einen Nachteil erleiden würde. Der Kürzungsbetrag ist grundsätzlich von der Höhe des gewählten Rechnungszinses unabhängig, hier betrage die Differenz weniger als 0,5%. Der Aufwand einer Neuberechnung ließe sich damit nicht rechtfertigen.