Taschenrechner am Steuer verboten

Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO und ist deshalb bußgeldbewehrt. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm entschieden. Ein Taschenrechner sei ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Abweichende Ansicht des OLG Oldenburg

Das Amtsgericht Lippstadt hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Dem wollte das Oberlandesgericht Hamm folgen, sah sich daran aber aufgrund einer abweichenden Ansicht des OLG Oldenburg zu § 23 Abs. 1a StVO gehindert. Deswegen legte es die Sache dem BGH vor. Dieser entschied, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer dürfe daher kein Taschenrechner benutzt werden.

Neuregelung 2017 weitete Verbote aus

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der StVO aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 526/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2021.