Krankengymnastik als ärztliche Behandlung?
Der Mann hatte sich im April 2016 bei einem Unfall einen Finger verletzt. Am 16.06.2020 war er das letzte Mal beim Facharzt. Weil er immer noch Probleme hatte, verschrieb dieser ihm Krankengymnastik. In den maßgeblichen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen stehen zwei Voraussetzungen für die Zahlung von Tagegeld: Der Patient muss "in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in ärztlicher Behandlung" sein. Das Oberlandesgericht Nürnberg meinte, dass die Krankengymnastik dazu nicht mehr gehört. Der Mann sei am 16.06.2016 aus der ärztlichen Verantwortung entlassen worden.
BGH bejaht Andauern ärztlicher Behandlung
Das widerspricht laut BGH aber dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten. Dieser werde weitere Therapie-Termine wie hier die Krankengymnastik "regelmäßig als Teil der ärztlichen Behandlung ansehen". Ob mit dem Arzt danach noch einmal ein Kontrolltermin vereinbart sei, dürfte für ihn hingegen keine Rolle spielen. Die Karlsruher Richter kommen deshalb zu dem Schluss, dass eine ärztliche Behandlung "regelmäßig die Dauer der von dem Arzt angeordneten Behandlungsmaßnahmen" umfasst.
Wahrnehmung der Physiotherapeuten-Termine noch zu klären
Der Kläger dürfte also noch Geld von seiner Versicherung bekommen. Das OLG Nürnberg muss jetzt nur noch klären, ob der Mann die verschriebene Krankengymnastik auch wirklich wahrgenommen hat.