Täterschaft und Teilnahme bei Betäubungsmittelhandel
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Wer illegale Drogen einpackt, in ein Auto lädt und sie anschließend transportiert, ist nicht unbedingt ein Drogenhändler. Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue Prüfung, inwieweit der Täter ein eigenes Interesse am Erfolg des Geschäfts und die Tatherrschaft hat, um zu bestimmen, ob er als Mittäter oder nur als Gehilfe zu bestrafen ist. Ohne weitere Umstände sei aber hier nur die Beihilfe zum Drogenhandel anzunehmen.

Drogen verpackt und transportiert

Vier Männer trafen sich in einer Lagerhalle und verpackten eine große Menge verschiedener illegaler Betäubungsmittel in Müllbeutel und verluden diese in einen Audi. Anschließend fuhren sie in zwei Kraftfahrzeugen zu einem Ort, wo die Drogen voraussichtlich selbst verkauft oder an einen anderen Abnehmer übergeben werden sollten. Das Begleitfahrzeug stellte ein fünfter Mann, der auch zur Sicherung des Transports mitfuhr. Die Drogen erreichten ihr Ziel nicht: Auf dem Weg geriet der Audi in eine Zollkontrolle und flüchtete. Er blieb später mit einem Reifenschaden liegen und seine Passagiere stiegen in das Begleitfahrzeug um. Das Landgericht Paderborn verurteilte die Vier aus der Lagerhalle wegen Drogenhandel in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von fünf bis zu fast sechs Jahren. Der Fünfte wurde nur wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu zweieinhalb Jahren verurteilt. Alle Täter wehrten sich gegen das Urteil beim BGH – überwiegend erfolgreich.

Ist der Drogenkurier Täter oder Gehilfe des Betäubungsmittelhandels?

Die illegalen Substanzen einzupacken und an einen anderen Ort zu überführen, sind dem 4. Strafsenat zufolge nur Teilakte des Umsatzgeschäfts. In diesen Fällen komme es für die Frage, ob der Einzelne als Täter oder nur als Gehilfe zu bestrafen ist, auf das eigene Interesse am Erfolg des Geschäfts, den Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft an. Die hier vorliegende Tätigkeit, die im Wesentlichen eine bloße Kuriertätigkeit darstellt, ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nur als Gehilfentätigkeit einzuordnen, weshalb sie den Schuldspruch entsprechend änderten und die Sache zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Keine Wiedereinsetzung für Zweitverteidiger

Einer von zwei Verteidigern eines Angeklagten wollte ebenfalls eine Verfahrensrüge anbringen, verpasste aber die Frist. Das Wiedereinsetzungsgesuch hatte keinen Erfolg: Da für diesen Angeklagten bereits eine fristgerecht begründete Revision vorliege, sei hierfür kein Raum. Auch bei Beauftragung mehrerer Anwälte handele es sich bei der Revision um ein einheitliches Rechtsmittel.

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - 4 StR 195/21

Redaktion beck-aktuell, 30. Juni 2022.