Suizid oder Tötung auf Verlangen?
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Die Abgrenzung von assistiertem Suizid und strafbarer Tötung auf Verlangen erfordert eine normative Betrachtung. Unterscheide man rein danach, wer aktiv gehandelt hat, führt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Er sprach eine Ehefrau frei, obwohl sie selbst ihrem Mann die tödlichen Insulinspritzen gesetzt hatte.

Tabletten und Insulin

Die Frau eines Verstorbenen war vom LG Stade wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB verurteilt worden. Nach 49 Ehejahren hatte sie ihrem schwerkranken Mann auf dessen Wunsch hin sechs volle Ampullen Insulin gespritzt. Neben Diabetes litt dieser unter anderem an chronischen Schmerzen, psychosomatischen Schlafstörungen und Arthrose. Dadurch war er nicht mehr in der Lage, sich die Spritzen selbst zu setzen. Er fragte seine Frau aber ausdrücklich, ob sie ihm auch alles Insulin gespritzt habe: Er wolle nicht als "Zombie" überleben. Zuvor hatte der Rentner selbst noch einen Cocktail aus sämtlichen im Haus verfügbaren Tabletten getrunken. Im Ergebnis starb der Mann an Unterzuckerung, wobei die Tabletten ihn später auch getötet hätten. Aufgrund des 2019 noch bestehenden Verbots kam für ihn die Inanspruchnahme eines Sterbehilfevereins nicht in Betracht.

Verstorbener beherrschte das Geschehen

Der Bundesgerichtshof sprach die Ehefrau frei. Die Auffassung des LG Stade, der Sterbende habe sein Schicksal in die Hand seiner Frau gelegt, teilte der 6. Strafsenat nicht. Das isolierte Abstellen auf das aktive Setzen der Injektionen verstelle den Blick auf den Gesamtplan. Diesen habe der Ehemann bis zum Ende in der Hand gehabt. Das Gericht erläuterte, dass sein primäres Vorhaben ein Suizid durch Tabletten gewesen sei. Die Gabe des Insulins habe sicherstellen sollen, dass er auf keinen Fall schwerstgeschädigt weiterleben würde. Das Gericht wies auf die Unterschiede zum sogenannten Gisela-Fall des 2. Strafsenats von 1963 hin: Dort habe der Überlebende wie vereinbart bis zuletzt das Gaspedal durchgedrückt und somit die Tatherrschaft bezüglich der erstickten Beifahrerin behalten. Vergleichbar sei vielmehr der vom RG im Jahr 1920 entschiedene "Gashahn-Fall", wo die Verstorbene nach dem Aufdrehen des Gashahns durch ihren Partner jederzeit hätte Hilfe holen können. Die Verurteilung durch das RG habe der 2. Strafsenat schon 1963 kritisiert und den Sachverhalt als Suizidbeihilfe gewertet.

Verfassungskonforme Einschränkung?

Der Senat sprach mit Blick auf die BVerfG-Entscheidung von 2020 zur Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Sterbehilfe auch die Problematik an, dass ein Sterbewilliger rein physisch auf das Handeln eines Dritten angewiesen sein kann, um den Suizid durchzuführen. Das Gericht befürwortete eine verfassungskonforme Einschränkung von § 216 StGB in diesen Fällen, da ansonsten die Selbsttötung faktisch unmöglich sei.

Kritik der Deutsche Stiftung Patientenschutz

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht durch die Entscheidung den "Damm zur aktiven Sterbehilfe gebrochen". "Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen de facto aufgehoben", kritisierte der Vorstand der Stiftung Eugen Brysch.

BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - 6 StR 68/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 11. August 2022 (ergänzt durch Material der dpa).