Streitwert für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung

Der Streitwert für den Antrag auf Bekanntmachung eines Urteils richtet sich nicht nach den Kosten der Veröffentlichung. Laut Bundesgerichtshof ist das Interesse des Geschädigten an der Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung in Form einer "nicht monetäre[n] Rehabilitation" entscheidend. Abzustellen sei dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.

Fotograf verlangt Bekanntmachung eines Urteils

Ein Modefotograf verklagte eine Herstellerin für Bade- und Strandbekleidung unter anderem auf Schadensersatz wegen unbefugter weiterer Verwendung seiner auftragsgemäß angefertigten Fotografien durch sie und ihre Händler. Darüber hinaus beantragte er, das Urteil öffentlich bekannt zu machen. Das Unternehmen nutzte seine im Rahmen von 13 Auftragsshootings zwischen 2006 und 2011 erstellten 34.570 Fotografien in verschiedener Weise für Werbezwecke. Während das LG Nürnberg-Fürth den Antrag auf Urteilsbekanntmachung zurückwies, gab das OLG Nürnberg dem Gesuch statt. Danach wurde dem Freiberufler erlaubt, auf Kosten des Unternehmens "das [...] Urteil in Auszügen [...] je in einer deutschlandweit und einer in Österreich erscheinenden Tageszeitung sowie in zwei Fachmagazinen für die Textilwirtschaft [...] zu veröffentlichen". Den Streitwert legte es auf 181.400 Euro fest - inklusive 5.000 Euro für den Antrag auf Veröffentlichung. Nachdem die Firma Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, erhöhte das OLG den Wert nach Gegenvorstellung des Fotografen auf 431.400 Euro. Das Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des Urteils setze sich aus dessen Beseitigungsinteresse und den Kosten der Bekanntgabe von geschätzten 250.000 Euro zusammen, so die Begründung. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hatte immerhin das Anliegen des Modehauses, den Streitwert herabsetzen zu lassen, Erfolg.

Beseitigungsinteresse ist entscheidend

Dem I. Zivilsenat zufolge war der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf insgesamt 145.360 Euro festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung sei schon deshalb nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richte. Zudem seien die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Publikation und damit die für die Kosten relevanten Umstände würden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt. Für die Wertberechnung sei nach § 40 GKG jeweils die  Antragstellung der relevante Zeitpunkt. Der BGH akzeptierte die Argumentation des Fotografen, er habe ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe. Der vom OLG ursprünglich angesetzte Wert von 5.000 Euro bilde dies aber zutreffend ab.

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 153/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2022.