Jagdpächter will Schaden nicht begleichen
Der Jagdpächter eines Grundstücks und sein Nachbar lagen im Streit um Schadenersatz wegen eines Wildschadens. Der Anwohner hatte diesen bei der örtlichen Gemeinde angemeldet. Daraufhin verpflichtete die Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn den Waidmann Ende 2017 mit jagdrechtlichem Vorbescheid zur Zahlung von 1.000 Euro. Damit war er nicht einverstanden und beantragte, den Vorbescheid aufzuheben und den Schadenersatzanspruch des Nachbarn abzuweisen. Das Amtsgericht Gemünden am Main reduzierte den Anspruch auf 386 Euro. Die Berufung des Nachbarn sowie die Anschlussberufung des Jägers hatten vor dem Landgericht Würzburg keinen Erfolg: Die Höhe des Schadens sei richtig festgesetzt worden. Der Jäger dagegen verfolge "unbeirrt" die Abweisung des Schadenersatzanspruchs weiter. Das AG habe ihm jedoch zutreffend erklärt, dass rein prozessual betrachtet der Ersatzanspruch – in Ermangelung einer Widerklage des Nachbarn – vorliegend nicht zum Verfahrensgegenstand gehöre und damit nicht "abgewiesen" werden könne. Dagegen legte der Jäger Revision ein – mit Erfolg.
BGH: Schadenersatzanspruch selbst streitgegenständlich geworden
Der BGH verwies die Sache am 07.01.2021 an das LG zurück. Sowohl die formalen als auch die inhaltlichen Bedenken des LG greifen aus seiner Sicht nicht durch. Der Jagdpächter habe nicht auf die Erwägung des AG eingehen müssen, der Schadenersatzanspruch des Nachbarn könne nicht abgewiesen werden, weil dieser einen solchen gegenüber dem Gericht nicht geltend gemacht habe. Streitgegenstand der nach Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG in Verbindung mit § 35 BJagdG gegen den Vorbescheid der Gemeinde zu richtenden Klage sei nicht der Bescheid selbst, sondern der in ihm verkörperte Ersatzanspruch. Werde auf Aufhebung des Vorbescheids und auf vollständige Abweisung des Anspruchs geklagt, werde somit ein zwar zweigliedriger, aber gleichwohl einheitlicher Klageantrag gestellt. Der III. Zivilsenat weist darauf hin, dass das LG trotz möglicher Mängel im Vorverfahren in der Sache selbst entscheiden muss – gegebenenfalls müsse es die Beweise selbst erheben. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde sei in Bayern nicht vorgesehen.