Streit um Solarmodule: Anleger haben vor BGH gute Chancen

Die rechtliche Einordnung einer großen Photovoltaikanlage in Bayern bereitet den Richtern des Bundesgerichtshofs Kopfzerbrechen. Was technisch klingt, hat für etliche Kapitalanleger finanzielle Bedeutung: Sie hatten über die inzwischen insolvente Dachgesellschaft einzelne Solarmodule gekauft – und jetzt ist unklar, ob sie ihnen weiter gehören oder der Insolvenzverwalter Zugriff hat. Der BGH will sein Urteil am 22.10.2021 verkünden, wie er am Freitag nach seiner Verhandlung mitteilte.

Anleger berufen sich auf ihr Eigentum

Die Gesellschaft hatte die insgesamt 5.000 Module Ende 2010 an 65 Kapitalanleger verkauft. Die vier Betroffenen, deren Fälle die Richter herausgegriffen haben, hatten für fünfstellige Summen zwischen 20 und 60 Module erworben. Der Insolvenzverwalter will die Anlage, die ungefähr auf halber Strecke zwischen Nürnberg und Würzburg steht, möglichst gewinnbringend als Ganzes weiterverkaufen. Die Anleger pochen auf ihr Eigentum und fordern die Module heraus.

BGH sieht Anlage wohl nicht als Gebäude

Wie sich in der Verhandlung abzeichnete, stehen ihre Chancen nicht schlecht. Der BGH tendiert dazu, die Anlage nicht als Gebäude im rechtlichen Sinne einzustufen - hier sei mehr etwas "zusammengesteckt" worden. Die Module seien wohl auch nicht zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden. Beides ist Voraussetzung dafür, dass sie gesondert übereignet werden können. Die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann sagte, für manche Anleger sei es attraktiv, anstelle von Anteilen etwas zu kaufen, das wirklich da sei – zum Beispiel auch einen Schiffscontainer. In dem Verfahren gehe es darum, ob solche Geschäftsmodelle möglich seien.

Insolvenzverwalter: Module einzeln nur Elektroschrott

Die Anwälte der Anleger betonten, die Module seien austauschbar. Die Anlage verliere dadurch nicht ihre Funktionalität. Der Vertreter des Insolvenzverwalters sagte, wenn alle Beklagten sich bedienen würden, wäre von der Anlage bestenfalls noch die Hälfte übrig. Die Module seien einzeln nur teurer Elektroschrott. Der Gläubigergemeinschaft gehe es um den Erhalt des wirtschaftlichen Wertes der Anlage.

BGH - V ZR 225/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2021 (dpa).