BGH: Streit um Reichweite anwaltlicher Berufshaftpflichtversicherung

Mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2020 hat der Bundesgerichtshof Vorgaben zur Auslegung von Klauseln der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts gemacht. Es komme auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen und den jeweiligen Einzelfall an. Im zugrunde liegenden Fall verneinte der IV. Zivilsenat eine Haftung der Versicherung für die Tätigkeit eines Anwalts beim Verkauf von Lebensversicherungen, da diese nicht der in den Bedingungen abschließend beschriebenen "Tätigkeit als Rechtsanwalt" entsprach.

Versicherung soll Schadenersatz wegen ausbleibender Zahlungen leisten

Die Kunden verlangten von der Berufshaftpflichtversicherung eines Anwalts Schadenersatz. Er war als Treuhänder der Kläger auf Vorschlag der Käuferin, einer AG, beim Verkauf von drei Lebensversicherungen tätig geworden. Im Jahr 2012 untersagte die Schweizer Bankenaufsicht der Aktiengesellschaft den Vertrieb wegen Verstoßes gegen das Schweizer Bankengesetz. Die Kunden gingen wegen Konkurses der Firma leer aus. Der Anwalt trat im Wege eines Vergleichs Ansprüche gegen seine Haftpflichtversicherung an die Kunden ab. Mangels Leistungspflicht gingen die Verkäufer aber auch hier leer aus.

BGH: Einordnung als versicherte anwaltliche Tätigkeit Frage des Einzelfalls

Der BGH schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an, die nicht von einer versicherten Tätigkeit im Rahmen der Berufshaftpflicht ausgegangen waren. Das Gericht sah die Frage als nur im Einzelfall und abhängig von den Versicherungsbedingungen als klärbar an und stellte fest, dass die "Tätigkeit als Rechtsanwalt" in den Bedingungen abschließend beschrieben werde. Dies gelte auch bei einer ansonsten gebotenen weiten Auslegung des Deckungsumfangs. Die Tätigkeit beim Verkauf der Versicherungen sei aber nicht darunter gefallen.

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - IV ZR 52/19

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2020.