Streit um bestickte Anwaltsroben

Der als "Enfant terrible der Anwaltswerbung" bekannt gewordene Rechtsanwalt Martin Riemer ist beim Bundesgerichtshof mit seinem Antrag gescheitert, in dem Verfahren um die Zulässigkeit bestickter Roben die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zuzulassen. Anders als in früheren Verfahren des Anwalts geht es diesmal um Meinungsäußerungen auf Anwaltsroben.

"Irdische Richter sind fehlbar"

Riemer war bis Anfang Mai 2017 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln, seitdem gehört er der RAK Frankfurt am Main an. Beim AGH klagte er auf Feststellung, dass er nicht wettbewerbswidrig handelt und seiner ehemaligen Kammer keine Unterlassungsansprüche gegen ihn zustehen, wenn er in ihrem Bezirk vor Gericht mit einer Robe auftritt, die im rückwärtigen Schulterbereich den aufgestickten Text "Irdische Richter sind fehlbar" aufweist. Entsprechende Anträge stellte er für ein Sakko mit gleichem Text sowie für ein Sakko und eine Robe mit dem Aufdruck "Klimaschutz jetzt! Mit Bahn und Radl zu Gericht". Der AGH hielt die Anträge für unzulässige vorbeugende Feststellungsklagen und verneinte das Rechtsschutzbedürfnis.

Kein berufsrechtliches Einschreiten der Kammer

Auch beim BGH blieb Riemer ohne Erfolg. In dem Beschluss vom 14.10.2020, der der NJW-Redaktion vorliegt, äußert der Anwaltssenat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Richter sehen vor allem keine zu hohen Anforderungen des AGH an das Feststellungsinteresse des Anwalts. Dieser hatte die Notwendigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage damit begründet, dass die Rechtsanwaltskammer Köln in einem früheren Rechtsstreit mit ihm Bedenken gegen das Tragen von beschrifteten Roben geäußert und sich ein berufsrechtliches Einschreiten vorbehalten hatte. Das reichte dem BGH nicht, zumal die Kammer nicht mehr für den Kläger zuständig sei. Unabhängig davon sei ihm ein Abwarten zumutbar, ob tatsächlich Unterlassungsansprüche gelten gemacht werden. Der BGH weist noch darauf hin, dass die Rechtssache aus seiner Sicht keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Früheres Verfahren wegen Internetadresse auf Robe

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der BGH mit einer Klage des Anwalts wegen bestickter Roben befassen musste. Im November 2017 entschied der Anwaltssenat, dass das Tragen einer mit dem eigenen Namen und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Robe vor Gericht gegen § 20 BORA verstößt. Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ohne nähere Begründung nicht zur Entscheidung an.

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2020.