Ein Ehemann wehrte sich gerichtlich nach § 27 VersAusglG (Wegfall wegen grober Unbilligkeit) gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs als Folgesache eines Scheidungsverfahrens. Er behauptete, seine Frau habe seine Unterschrift auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung gefälscht. Er habe vom Ganzen erfahren, als die Bausparkasse ihn im März 2019 auf Zahlung von rund 19.500 Euro für ein Darlehen des volljährigen Sohns in Anspruch genommen habe. Das Geldhaus lehnte es jedoch ab, die Urkunden vorzulegen. Der Vertragspartner als Dritter, am Verfahren nicht Beteiligter, habe sich geweigert und das Bankgeheimnis verbiete ihr die Vorlage. Daher berief sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg in einem Zwischenverfahren befand. Denn kundenbezogene Tatsachen seien hier ohnehin bereits durch Übermittlung von Kopien der Urkunden offenbart sowie im Verfahren bekannt und damit nicht geheim zu halten. Die Rechtsbeschwerde des Geldinstituts blieb ohne Erfolg.
Auch der in Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH stellte sich im Ergebnis auf die Seite des Ehemanns (Beschluss vom 29.11.2023 9.2.2024 – XII ZB 141/22). Denn ihm stehe als Drittsicherungsgeber gegenüber der Bausparkasse ein Einsichtsrecht nach § 810 Alt. 2 BGB (Einsicht in Urkunden) zu, hinter dem im vorliegenden Fall das Bankgeheimnis zurücktreten müsse. Hier habe der Mann ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Einsichtnahme und damit an der Vorlage der Originale der beiden Urkunden im gerichtlichen Verfahren, da sie zur Einholung des schriftvergleichenden Gutachtens und damit zur Aufklärung seiner Behauptung, seine Ehefrau habe die Unterschriften gefälscht, notwendig seien.
"Hinter diesem rechtlichen Interesse des Ehemanns muss (…) das durch das Bankgeheimnis geschützte Geheimhaltungsinteresse der Bausparkasse zurücktreten", betonten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Der Umstand, dass aufgrund der Kopien der Urkunden, die die Bausparkasse zur Realisierung ihrer eigenen Ansprüche übersandt habe, bereits Kundeninformationen offenbart und bekannt waren, führe dazu, das Geheimhaltungsinteresse der Bank gegenüber dem Informationsinteresse des Ehemanns als geringer zu gewichtigen.