Erkrankte Richter
Das Landgericht Gera verhandelte 2018 eine Anklage über vierzehn schwere Bandendiebstähle. Die Hauptverhandlung wurde insgesamt dreimal nach § 229 Abs. 3 Nr. 1 StPO unterbrochen: Nach dem 21. Fortsetzungstermin wurde eine beisitzende Richterin krank, später die Vorsitzende und noch später wieder die Beisitzerin. Zwischen den Unterbrechungen fanden jeweils einige Termine statt. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von knapp acht Jahren verurteilt. Dagegen wehrte er sich vor dem Bundesgerichtshof: Unter anderem rügte er, dass eine wiederholte Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht möglich sei.
Kein Verstoß gegen die Konzentrationsmaxime
Der Wortlaut des § 229 Abs. 3 StPO bietet laut BGH keinerlei Hinweis auf den Ausschluss einer wiederholten Unterbrechung: Gerade weil hier im Gegensatz zu § 229 Abs. 2 StPO (nach jeweils zehn Verhandlungstagen darf auch einen Monat lang unterbrochen werden) das Wörtchen "jeweils" fehle, sei eine erneute Pause möglich. Der Zweck der Norm, eine Hauptverhandlung auch im Fall der Krankheit der Beteiligten fortführen zu können, spreche für eine solche Auslegung. Es gehe darum, den bisher gewonnenen Erkenntnisgewinn nicht zu verlieren. Aus diesem Grund sei es auch nicht erforderlich, dass zwischen den Unterbrechungen jeweils zehn Tage verhandelt worden sei. Die Konzentrationsmaxime werde durch § 229 StPO ausgestaltet und beziehe sich dabei auf spezifische Verfahrenslagen, für die der Gesetzgeber bewusst differenzierte Rechtsfolgen vorgesehen habe, so der 4. Strafsenat. Er verwarf deshalb die Revision des Angeklagten.