Beschwerde des Generalbundesanwalts abgelehnt
Die Entscheidung ist eine Niederlage für den Generalbundesanwalt, der die Informationen für laufende Ermittlungen nutzen wollte. Dabei ging es um den Verdacht eines Kriegsverbrechens. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sollte mehrere Dienstleister zur Auskunft verpflichten. Das hatte dieser verweigert. Mit dem Beschluss lehnte der zuständige Strafsenat nun die Beschwerde des Generalbundesanwalts dagegen ab.
Keine Ermächtigung für Eingriff in Post- und Fernmeldegeheimnis
Die Strafprozessordnung erlaube Ermittlern die Beschlagnahme von Sendungen und Telegrammen, solange sie “sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken“. Das beinhalte auch die Verpflichtung, darüber Auskunft zu erteilen. Auf bereits weitergeleitete Post erstrecke sich dieser Anspruch allerdings nicht, so der BGH. Es fehle die gesetzliche Ermächtigung, die es für Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis generell brauche.