BGH: Strafverfolger haben keinen Anspruch auf Auskunft über bereits zugestellte Post

Postunternehmen dürfen Ermittlern keine Auskunft über Briefe und Sendungen erteilen, die schon zugestellt wurden. Insbesondere für die Herausgabe von Namen und Anschrift der Absender bestehe keine Rechtsgrundlage, entschied der Bundesgerichtshof mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 20.02.2019 (Az.: StB 51/18, BeckRS 2019, 12644).

Beschwerde des Generalbundesanwalts abgelehnt

Die Entscheidung ist eine Niederlage für den Generalbundesanwalt, der die Informationen für laufende Ermittlungen nutzen wollte. Dabei ging es um den Verdacht eines Kriegsverbrechens. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sollte mehrere Dienstleister zur Auskunft verpflichten. Das hatte dieser verweigert. Mit dem Beschluss lehnte der zuständige Strafsenat nun die Beschwerde des Generalbundesanwalts dagegen ab.

Keine Ermächtigung für Eingriff in Post- und Fernmeldegeheimnis

Die Strafprozessordnung erlaube Ermittlern die Beschlagnahme von Sendungen und Telegrammen, solange sie “sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken“. Das beinhalte auch die Verpflichtung, darüber Auskunft zu erteilen. Auf bereits weitergeleitete Post erstrecke sich dieser Anspruch allerdings nicht, so der BGH. Es fehle die gesetzliche Ermächtigung, die es für Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis generell brauche.

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - StB 51/18

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2019 (dpa).

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