"Besondere kriminelle Energie"
Ein Mann war wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen war er bei der Tat durch eine schizophrene Psychose in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Das Schwurgericht prüfte deshalb unter anderem einen minder schweren Fall des Totschlags (§ 213 StGB). Im Ergebnis entschied es sich für eine Strafmilderung nach den §§ 212, 49, 21 StGB. Dabei hielt die Kammer dem Mann strafschärfend vor, dass er das Opfer durch zahlreiche Schläge, Tritte und Stiche unter Einsatz mehrerer Gegenstände getötet habe. Die absichtliche Verwendung einer Vielzahl von Tatwerkzeugen belege "eine besondere kriminelle Energie". Die ausgesprochene Strafe hielt der Überprüfung durch den BGH nicht stand.
Unterscheidung nach Einfluss der Beeinträchtigung
Die Urteilsbegründung lasse nicht erkennen, ob das LG Aachen die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit als mögliche (Mit-)Ursache der exzessiven Tatausführung berücksichtigt habe. Dabei betonten die Karlsruher Richter, dass die Art und Weise der Begehung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit strafschärfend gewertet werden darf – allerdings nur im Maß der geminderten Schuld. Es dürften keine Handlungen zugerechnet werden, die Folge der Beeinträchtigung seien. Damit bestehe hier eine Problematik, mit der sich das Tatgericht auseinandersetzen müsse. Solche Überlegungen seien hier in den Gründen aber nicht erkennbar, bemängelte der 2. Strafsenat.