Strafklageverbrauch bei Bedrohung und folgender Vergewaltigung

Wird eine Tat aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt rechtskräftig abgeurteilt, können weitere Taten aus diesem Lebenssachverhalt nicht mehr verfolgt werden. Ein Mann hatte seine Frau mit einem Messer bedroht, anschließend hatten sie geredet, dann kam es zu von der Frau nicht gewolltem Geschlechtsverkehr. Der Bundesgerichtshof sah hier einen Strafklageverbrauch für eine Vergewaltigung, weil zunächst nur die Bedrohung angeklagt und abgeurteilt worden war.

Mann bedroht seine Frau mit Messer

Der Angeklagte hatte seine Frau an ihrer Wohnungstür überrascht und sie in die Wohnung gedrängt. Im Wohnzimmer richtete er ein Messer auf sie und drohte, er werde sie töten. Anschließend redeten die Eheleute miteinander, zu einer Versöhnung kam es nicht. Als der Mann dann mit ihr schlafen wollte, lehnte sie dies ab, setzte ihm aber - unter dem Eindruck der vorangegangenen Bedrohung und in dem Wissen, dass sich das Küchenmesser in der Hosentasche ihres Mannes befand - keinen Widerstand entgegen. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Mann wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Erst danach musste er sich vor dem Landgericht Kassel wegen schwerer Vergewaltigung verantworten. Er erhielt  - unter Einbeziehung der ersten Strafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Dagegen wehrte sich der Angeklagte erfolgreich vor dem Bundesgerichtshof.

Verfahrenshindernis Strafklageverbrauch

Mit dem rechtskräftigen Urteil des AG Kassel wegen Bedrohung ist die Anklage dem BGH zufolge "verbraucht". Eine erneute Verurteilung wegen derselben Tat sei nach Art. 103 Abs. 3 GG nicht möglich. Die Bedrohung mit dem Messer habe über die Gesprächspause hinweg auf die Frau eingewirkt, weil sie nur wegen der Drohung den Verkehr zugelassen hatte. Deshalb bilden laut 2. Strafsenat diese und die Vergewaltigung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang nach § 264 Abs. 1 StPO. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren nach § 206a in Verbindung mit § 354 Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses ein.

BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - 2 StR 458/20

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2021.