Strafe gegen Richterin wegen Rechtsbeugung muss neu festgesetzt werden

Die Verurteilung einer Richterin, die unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls eine erstinstanzliche Strafsache fortsetzte, obwohl der Angeklagte in dessen Abwesenheit bereits verurteilt wurde, ist zu Recht erfolgt. Allerdings müsse die Strafe neu festgesetzt werden, betonte der Bundegerichtshof in seiner Revisionsentscheidung.

Richterin wegen Rechtsbeugung verurteilt

Angeklagt war eine Richterin, die unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls eine erstinstanzliche Strafsache fortsetzte, obwohl sie den dort Angeklagten in dessen Abwesenheit bereits verurteilt hatte. Dies tat sie, um zu verschleiern, das schriftliche Urteil entgegen § 275 Abs. 1 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht zu haben. In anderen Strafsachen täuschte sie die fristgerechte Urteilsabsetzung mithilfe von Verfügungen und Vermerken vor oder brachte die Urteile überhaupt nicht zu den Akten. Zudem verweigerte sie die Bearbeitung von Verfahren in Familiensachen und deponierte die Akten in ihrem Keller. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte insbesondere wegen Rechtsbeugung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Strafe muss neu festgesetzt werden

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Angeklagten nur teilweise stattgegeben. In der Sache sei die Verurteilung zwar richtig. Allerdings müsse die Strafe durch das Landgericht neu festgesetzt werden, da die Rechtsbeugung nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen erfolgt sei.

BGH, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 StR 149/22

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2023.