Der Mann, der mit seinem Reisebusunternehmen unter anderem touristische Gruppenreisen veranstaltet, hatte 2019 - vor Ausbruch der Corona-Pandemie - in Niedersachsen Übernachtungen inklusive diverser Mahlzeiten für das Frühjahr 2020 gebucht und eine Anzahlung über fast 8.500 Euro geleistet. Nachdem Mitte März 2020 coronabedingt ein Beherbungsverbot erlassen wurde, stornierte das Hotel die Buchung.
Der Forderung des Reisunternehmers auf Rückerstattung der Anzahlung kam der Hotelier aber nicht nach, sondern buchte den Geldbetrag einfach auf ein Gutscheinkonto um. Die Klage des Busunternehmens auf Rückerstattung war in den Instanzen erfolgreich. Das OLG befand, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung, da die vertragliche Leistungspflicht zur Beherbergung aufgrund der coronabedingten Untersagung unmöglich geworden sei. Der Hotelier legte Revision ein.
Der BGH hat jetzt die Vorinstanz bestätigt und die Revision zurückgewiesen (Urteil vom 24.02.2024 - XII ZR 123/22). Die vertraglich geschuldete Bereitstellung der Hotelzimmer für touristische Übernachtungen sei durch die behördliche Anordnung untersagt worden, sodass der vereinbarte Leistungserfolg nicht mehr habe herbeigeführt werden können. Damit sei rechtliche Unmöglichkeit eingetreten. Eine Verschiebung der Reisen auf einen Zeitraum nach der Aufhebung des Beherbergungsverbots habe dem Kläger nicht zugemutet werden können, zumal gar nicht absehbar gewesen sei, wie lange die Pandemie dauern werde.