Störungsabwehr nur noch im WEG-Verband

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach der WEG-Reform nicht mehr von einem anderen Mitglied oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Eigentums verlangen. Entsprechende Ansprüche können laut Bundesgerichtshof nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Die Klagebefugnis bestehe auch dann nicht fort, wenn das Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 anhängig gewesen sei, der Verband dem Kläger aber gerichtliche Schritte im Alleingang untersagt habe.

Streit um Ausbau mehrerer Kellerräume

Ein Wohnungseigentümer verklagte ein anderes WEG-Mitglied unter anderem auf Beseitigung eines Deckendurchbruchs in den Kellerräumen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fußbodenaufbaus. Die vier Zimmer gehörten zur Erdgeschosswohnung der Beklagten. Sie wollte aus ihnen ein Gästezimmer mit Zugang zur Terrasse entstehen lassen. Nach der Teilungsvereinbarung waren die Eigentümer berechtigt, die "in ihrem Sondereigentum und Sondernutzungsrecht stehenden Kellerräume umzubauen und zu jeglichen Zwecken zu nutzen (...)". Als Reaktion auf die Bauarbeiten hatte die Bauaufsichtsbehörde einen Baustopp verfügt und das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, nach denen die Frau Durchbruchmaßnahmen vom Keller in ihre Wohnung sowie Fundament- und Erdarbeiten im Keller zu unterlassen habe. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage größtenteils statt, wies sie aber im Hinblick auf die Beseitigung des Deckendurchbruchs ab. Beim dortigen Landgericht hatte die Eigentümerin jedoch kein Glück, da es ihr an der Prozessführungsbefugnis für Ansprüche fehle, die auf eine Beeinträchtigung oder Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestützt seien. Während des Revisionsverfahrens teilte der Verwalter ihr im August 2021 mit, dass die Gemeinschaft ihr untersage, die im Prozess anhängigen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.

Prozessführungsbefugnis bestand nicht fort

Dem V. Zivilsenat zufolge hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt ist. Dies folge allerdings nicht bereits unmittelbar aus § 9a Abs. 2 WEG. Zwar übe nach dieser Vorschrift, die aufgrund des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) ab dem 01.12.2020 gelte, der WEG-Verband die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB aus. Für Altfälle könne aber die Befugnis des Einzeleigentümers fortbestehen. Laut BGH war dies hier nicht der Fall, obwohl das Verfahren bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig war. Die Sachlage habe sich durch die Mitteilung des vertretungsberechtigten Verwalters im Revisionsverfahren geändert, indem die Gemeinschaft der Klägerin untersagte, gegen die zweckwidrige Nutzung gerichtlich vorzugehen. Der Verband habe das Recht, die Sache an sich zu ziehen, auch nicht verwirkt. Für einen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG fehle es bereits an einer hinreichenden Darlegung einer Beeinträchtigung des Sondereigentums der Klägerin.

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2022.