Eine Gesellschaft warf einem anderen Unternehmen vor, ihm verbotenerweise Konkurrenz gemacht zu haben. Die Unternehmen waren dabei eng verflochten: Zwei Gesellschafterinnen – eine davon sogar die Geschäftsführerin – hielten je zur Hälfte die Anteile der Drittgesellschaft. In der Gesellschafterversammlung lehnten sie dementsprechend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Drittfirma – und gegen sich selbst – ab.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass die beiden Gesellschafterinnen nicht hätten mitstimmen dürfen, da für sie ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 GmbHG bestanden hatte. Der Grundsatz, nicht in eigener Sache entscheiden zu dürfen, habe hier auch die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Drittfirma betroffen, da dieses Unternehmen sich vollständig in der Hand der Gesellschafterinnen befunden hatte. Da die Stimmen der Betroffenen damit nicht mitzählten, ergab sich nun eine Mehrheit für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.
BGH: Entscheidung nur im Rahmen der ursprünglichen Abstimmung
Der BGH hat allerdings betont, dass im Rahmen einer positiven Beschlussanfechtung nur über den Sachverhalt entschieden werden darf, der auch tatsächlich zur Abstimmung gestanden hatte: Der klagende Mitgesellschafter hatte im Prozess zusätzlich beantragt, als Prozessvertreter für die Schadensersatzverfahren eingesetzt zu werden – was in der Gesellschafterversammlung nicht auf der Tagesordnung gestanden hatte. Dieser "überschießende" Teil der Anträge bei Gericht – aber auch nur dieser – müsse abgewiesen werden.