"Stealthing" als Sexualstraftat
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Wer heimlich gegen den erkennbaren Willen des Partners beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzt, macht sich einer Sexualstraftat schuldig. Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass eine Zustimmung zu geschütztem Sex keinen Verkehr ohne Verhütungsmittel abdeckt. Es handele sich um unterschiedliche Arten von sexuellen Handlungen. 

Täuschung der Partnerin

Ein Mann wehrte sich gegen seine Verurteilung wegen Sexualdelikten. Eine Tat, die ihm zur Last gelegt wurde, resultierte aus ursprünglich einvernehmlichen Sex. Bevor es zum Geschlechtsverkehr kam, hatte er ein Kondom aus einer Kommode geholt, und es vor den Augen der Geschädigten ausgepackt. Nachdem die Frau sich umgedreht hatte, legte er es unbenutzt zur Seite, und hatte heimlich ungeschützten Verkehr mit ihr (sogenanntes Stealthing). Das Opfer verließ die Wohnung unmittelbar, nachdem sie entdeckt hatte, dass der Mann das Kondom nicht getragen hatte. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Seine Revision hatte aufgrund eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit einer anderen Tat Erfolg.

Einstufung als Vergewaltigung denkbar

Die Karlsruher Richter nutzten aber die Gelegenheit, um zu betonen, dass die Verurteilung nach § 177 Abs. 1 StGB wegen der heimlichen Nichtbenutzung des Präservativs zutreffend war. Damit habe der Mann gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers gehandelt. Es sei irrelevant, ob ansonsten Einverständnis mit sexuellen Handlungen bestanden habe – entscheidend sei, ob diese auch für die konkrete Handlung gegolten habe. Davon sei nicht auszugehen. Unter Verweis auf die Verhütung übertragbarer Krankheiten, die Vermeidung einer Schwangerschaft oder die Kondompflicht des § 32 Abs. 1 ProstSchG legt der 3. Strafsenat dar, dass es sich um qualitativ unterschiedliche Arten des Verkehrs handelt. Es bedürfe hier keiner Erörterung, dass grundsätzlich auch eine Verurteilung wegen der Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) in Betracht gekommen wäre. Die Tatsache, dass das LG hiervon abgesehen habe, stelle jedenfalls keinen Nachteil für den Mann dar, der im Rahmen seiner Revision zu berücksichtigen gewesen wäre.

BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - 3 StR 372/22

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2023.