Kein Pflicht­ver­tei­di­ger ohne of­fe­nes Er­mitt­lungs­ver­fah­ren

Bloße Vor­er­mitt­lun­gen oder heim­li­che Er­mitt­lun­gen gegen einen Be­schul­dig­ten recht­fer­ti­gen keine Be­stel­lung eines Pflicht­ver­tei­di­gers. Ein blo­ßer Ver­dacht, dass die Ge­ne­ral­bun­des­an­walt­schaft Vor­er­mitt­lun­gen an­stel­le, reicht dem BGH zu­fol­ge nicht aus. 

Ein Mann hegte den Ver­dacht, dass die Ge­ne­ral­bun­des­an­walt­schaft (GBA) Vor­er­mitt­lun­gen gegen ihn in einer Staats­schutz­sa­che führe. Er mach­te gel­tend, er sei von einem in­ter­nen Prüf­vor­gang mit einem "ARP"-Ak­ten­zei­chen der Be­hör­de be­trof­fen. Des­halb be­an­trag­te er die Be­stel­lung eines Pflicht­ver­tei­di­gers, um sich an­ge­mes­sen ver­tei­di­gen zu kön­nen. Nach­dem der GBA mit­ge­teilt hatte, dass kein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren gegen den Mann laufe, lehn­te der Er­mitt­lungs­rich­ter des BGH sein An­sin­nen ab. Auch die Rechts­be­schwer­de des Man­nes zum BGH war er­folg­los (Be­schluss vom 03.08.2024 – StB 45/24, rechts­kräf­tig).

Der 3. Straf­se­nat be­grün­de­te seine Ab­leh­nung mit § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Die­ser setze die Ein­lei­tung eines Er­mitt­lungs­ver­fah­rens gegen den An­trag­stel­ler vor­aus. Er müsse also als Be­schul­dig­ter in dem Ver­fah­ren ge­führt wer­den und ihm müsse diese Ei­gen­schaft auch be­kannt ge­macht wor­den sein – etwa durch Er­öff­nung des Tat­vor­wurfs oder eine Durch­su­chungs­an­ord­nung nach § 102 StPO.

Er­mitt­le der GBA noch heim­lich gegen je­man­den oder fehle es noch an der förm­li­chen Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens, be­stehe kei­ner­lei An­spruch auf die Be­stel­lung eines Pflicht­ver­tei­di­gers. Das ent­spre­che auch dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers (vgl. BT-Drs. 19/13829, 36).

BGH, Beschluss vom 20.08.2024 - 3 StR 279/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 28. August 2024.

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