Ein Mann hegte den Verdacht, dass die Generalbundesanwaltschaft (GBA) Vorermittlungen gegen ihn in einer Staatsschutzsache führe. Er machte geltend, er sei von einem internen Prüfvorgang mit einem "ARP"-Aktenzeichen der Behörde betroffen. Deshalb beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers, um sich angemessen verteidigen zu können. Nachdem der GBA mitgeteilt hatte, dass kein Ermittlungsverfahren gegen den Mann laufe, lehnte der Ermittlungsrichter des BGH sein Ansinnen ab. Auch die Rechtsbeschwerde des Mannes zum BGH war erfolglos (Beschluss vom 03.08.2024 – StB 45/24, rechtskräftig).
Der 3. Strafsenat begründete seine Ablehnung mit § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieser setze die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller voraus. Er müsse also als Beschuldigter in dem Verfahren geführt werden und ihm müsse diese Eigenschaft auch bekannt gemacht worden sein – etwa durch Eröffnung des Tatvorwurfs oder eine Durchsuchungsanordnung nach § 102 StPO.
Ermittle der GBA noch heimlich gegen jemanden oder fehle es noch an der förmlichen Einleitung eines Verfahrens, bestehe keinerlei Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Das entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/13829, 36).