BGH stärkt Verbraucher: Mehr Transparenz bei Energiepreiserhöhungen

Anbieter müssen bei einer Erhöhung der Energiepreise alte und neue Preise detailliert auflisten. Dabei müssen nicht nur der alte und der neue Gesamtpreis erkennbar sein, sondern auch die Veränderungen der einzelnen Kostenbestandteile wie Netzentgelte, Stromsteuer oder EEG-Umlage. Das habe der Bundesgerichtshof in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW 21) entschieden, wie die Verbraucherzentrale mitteilte (Urteil vom 06.06.2018, Az.: VIII ZR 247/17).

Mehr Transparenz für die Verbraucher

Verbraucher müssten ohne weiteres erkennen können wie stark und an welcher Stelle sich der Preis erhöhe, erklärte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. So sei es unter anderem wichtig zu wissen, ob Entgelte, Umlagen oder Abgaben, auf die der Energieversorger keinen Einfluss habe, stiegen oder ob der vom Anbieter gestaltbare Preisbestandteil, der Bezugskosten und Marge enthält, wachse. Nur mit dieser Information über die einzelnen Kostenbestandteile könnten Kunden die Preiserhöhung sachgerecht einschätzen und gegebenenfalls gezielt ihr Sonderkündigungsrecht für einen Anbieterwechsel nutzen. Deshalb sei die aufgegliederte Darstellung nicht nur des neuen, sondern auch des alten Preises wichtig, so Schuldzinski.

Falsche Begründungen für Preiserhöhung untersagt

Zudem wurde laut Verbraucherzentrale der DEW 21 bereits per Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (in BeckRS 2017, 146541) in der Vorinstanz rechtskräftig untersagt, in Schreiben an Verbraucher zur Begründung von Preiserhöhungen auch solche Kostenbestandteile aufzuführen, die gar nicht Anlass für die konkrete Erhöhung sind. Der Anbieter hatte laut VZ auf die Anpassung von Steuern und Abgaben verwiesen, auf die man keinerlei Einfluss habe. Tatsächlich aber waren die relevanten Steuern und Abgaben zum fraglichen Zeitpunkt unverändert geblieben. Da die Vorgaben der Gas-Grundversorgungsverordnung zu Preiserhöhungen wortgleich sind, sei das Urteil auf derartige Verträge übertragbar, so die Verbraucherzentrale weiter.

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2018.

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