BGH stärkt Rechte von Abschiebehäftlingen

Die pauschale Begründung, die Buchung des Abschiebeflugs brauche drei Wochen Vorlauf, rechtfertige es nicht, jemanden so lange in Haft zu nehmen, entschied der Bundesgerichtshof mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 12.02.2020. Es brauche genauere Angaben - etwa zu Terminen, zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage, so das Gericht in seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung (Az.: XIII ZB 16/19).

Dreiwöchige Abschiebehaft für Bosnier angeordnet

Beschwerde eingelegt hatte ein Mann aus Bosnien-Herzegowina, der in Deutschland wegen mehrerer Straftaten im Gefängnis gesessen hatte und danach in seine Heimat abgeschoben wurde. Er war am 02.11.2017 im Zuge einer Weihnachtsamnestie etwas früher entlassen worden. Noch am selben Tag ordnete das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Behörden Abschiebehaft bis zum 28.11. an. Begründet wurde das damit, dass die Vorlaufzeit für die Flugbuchung nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) bei drei Wochen liege.

BGH: Derart lange Haftdauer hätte besonders begründet werden müssen

Der Bundesgerichtshof hat dem Betroffenen auf seine Beschwerde hin Recht gegeben. Die beantragte Haftdauer sei mit mehr als drei Wochen “nicht so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Flugabschiebung in ein europäisches Land erfolgen sollte“, heißt es in dem Beschluss. Die Haft hätte unter diesen Voraussetzungen nicht angeordnet werden dürfen. Stattdessen hätte es einer genaueren Begründung bedurft, warum es nicht schneller ging. Der Mann war am 28.11.2017 abgeschoben worden.

BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XIII ZB 16/19

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2020 (dpa).

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