Die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen seien rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig, gewesen, hatten die beiden Hotelbetreiber geltend gemacht. Die staatlichen Corona-Hilfen hätten keine ausreichende Kompensation dargestellt. Die Förderprogramme hätten zum einen die Existenzgefährdung ihrer Geschäftsbetriebe nicht beseitigt. Zum anderen seien konzernangehörige Unternehmen gegenüber Einzelunternehmen gleichheitswidrig benachteiligt worden.
Diese Argumente zogen schon in den Vorinstanzen nicht. Auch der BGH hält die angegriffenen Infektionsschutzmaßnahmen der Stadt Bremen für rechtmäßig. Die staatlichen Corona-Hilfen seien im Einklang mit der Verfassung ausgestaltet gewesen (Urteil vom 11.04.024 – III ZR 134/22).
Die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, die die Stadt Bremen ergriffen habe, hätten auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruht. Die Stadt habe die Maßnahmen auch der jeweiligen Lage angepasst. Nachdem die Infektionszahlen ab Juni 2021 gesunken und die Impfquoten gestiegen seien, habe sie einen Paradigmenwechsel vollzogen. Sie habe nicht mehr einzelne Lebensbereiche reglementiert, sondern sich auf allgemeine Schutzmaßnahmen wie Abstandsregelungen, das Tragen von Masken, Testungen, Hygienekonzepte und Kontaktnachverfolgungen beschränkt.
Staatliche Hilfen milderten Folgen ab
Die Folgen der Schutzmaßnahmen für die beiden Hoteliers sieht der BGH "durch großzügige staatliche Hilfsprogramme entscheidend abgemildert". Zunächst habe der Fokus auf der Aufrechterhaltung der Liquidität betroffener Unternehmen gelegen. Mit Fortdauer der Pandemie und der erneuten Verschärfung der Schutzmaßnahmen während des zweiten Lockdowns sei es mehr um die Eigenkapitalstärkung durch Gewährung nichtrückzahlbarer Zuschüsse gegangen.
Von diesen Staatshilfen hätten auch die beiden Hotels in großem Umfang profitiert. Sie hätten selbst vorgetragen, dass die Hotelgruppe, der sie angehören, aus staatlichen Förderprogrammen insgesamt 73,6 Millionen Euro erhalten habe. Die Hotelgruppe habe darüber hinaus – neben Kurzarbeitergeld – aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen Kredit von 47,5 Millionen Euro erhalten.
Soweit die staatlichen Hilfsprogramme nach der Unternehmensgröße differenzieren, liege hierin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, so der BGH auf die zweite Rüge der Revision. Die Größe eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensgruppe sei ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich der Verteilung staatlicher Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. In diesem Zusammenhang hebt der BGH die Bedeutung von KMU bei der Schaffung von Arbeitsplätzen hervor sowie ihren positiven Einfluss auf die soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik eines Landes. Zugleich seien sie gegenüber Großunternehmen typischerweise benachteiligt, da sie nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt hätten und daher durch Liquiditätsengpässe schneller in ihrer Existenz gefährdet sein könnten.
An dieser Benachteiligung von KMU ändere es nichts, dass in Krisenzeiten auch große Unternehmen Schwierigkeiten haben, (Eigen-)Kapital zu generieren und von Verbundeffekten zu profitieren. Der Staat sei nicht verpflichtet, jede aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern. Er müsse sich in Pandemiezeiten gegebenenfalls auf seine Kardinalpflichten zum Schutz der Bevölkerung beschränken. Die beiden Hotelbetreiber könnten ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten und auf Kosten kleiner und mittlerer Hotelbetriebe berufen, so die klaren Worte des BGH.