Sperrwirkungen im BtMG – Kurswechsel beim 3. Strafsenat

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat seine Auffassung zum Zusammenspiel der Strafrahmen bei qualifizierten Drogendelikten aufgegeben und an die Rechtsprechung der übrigen Senate angepasst. Bei einem minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG soll von § 29a Abs. 1 BtMG nunmehr lediglich hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze eine Sperrwirkung ausgehen. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 01.09.2020 zum Vorteil von Angeklagten entschieden.

Sperrwirkung durch § 29a Abs. 1 BtMG

Das Landgericht Hannover hatte einen Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei ging es von einem Handeltreiben in nicht geringer Menge aus, § 29a Abs. 1 BtMG. Zusätzlich sah es durch die Waffe die gesteigerte Qualifikation des § 30a Abs. 3 BtMG als erfüllt an – allerdings in einem minder schweren Fall. Es hatte einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Strafrahmens waren die Richter von einer Sperrwirkung durch § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der eine Strafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein, weshalb nun der 3. Strafsenat des BGH zu entscheiden hatte.

Strafausspruch wird aufgehoben

Die Karlsruher Richter hoben den Strafausspruch auf. Das LG habe die Taten richtig eingeordnet und sich hinsichtlich des Strafrahmens an der bisherigen Rechtsauffassung des Senats orientiert. Allerdings entschied sich der 3. Strafsenat dafür, seine Rechtsprechung auf eine Linie mit der Ansicht der restlichen Strafsenate zu bringen. Nach der alten Marschrichtung war von § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Strafrahmenuntergrenze sowie der -obergrenze ausgegangen, sofern neben einem minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG auch § 29a Abs. 1 BtMG verwirklicht war.

Sperrwirkung gilt nur für Strafrahmenuntergrenze

Nunmehr ist einhellige Auffassung beim BGH, dass § 29a Abs. 1 BtMG im Zusammenspiel mit § 30a Abs. 3 BtMG lediglich bezüglich der Untergrenze eine Sperrwirkung entfaltet. Die höchste mögliche Strafe ergebe sich aus § 30a Abs. 3 BtMG. Somit sei für den vorliegenden Fall ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren anzuwenden. Insofern liege dem Strafausspruch eine fehlerhafte Bestimmung der Obergrenze zugrunde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das LG Hannover bei Anwendung des zutreffenden Rahmens eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Die Bundesrichter verwiesen den Fall zur Entscheidung über die Höhe der Strafe an eine andere Kammer des LG zurück.

BGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 3 StR 469/19

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2020.