Bearbeitungspreis für Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte eine Sparkasse auf, eine von ihr verwendete Klausel in Verbraucherkreditverträgen zu unterlassen. Diese lautete wie folgt: "Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist: 50 Euro." Die Klausel sei inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam, so die Begründung des Verbands. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Die Berufung der Verbrauchervereinigung war nur teilweise – hinsichtlich einer anderen Vertragsbedingung – erfolgreich. Mit dem "Bearbeitungspreis" sei, so das Oberlandesgericht Köln, ein Schadenersatzanspruch gemeint. Dies folge aus der Einschränkung, dass der Kunde nachweisen könne, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Die Vereinbarung eines "Bearbeitungspreises" als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung sei in AGB nach § 309 Nr. 5 BGB möglich; für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gelte nichts Anderes. Dagegen legten die Verbraucherschützer beim BGH erfolglos Revision ein.
BGH: Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs über reinen Schadenersatz hinaus
Der BGH stimmte den Kölner Richtern zu. Die Klausel regele (nur) die Höhe der Kosten als Teil eines Schadenersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Fall der Nichtabnahme eines Darlehens nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Diese (einzelne) Schadensposition werde pauschaliert. Eine Preisnebenabrede sei darin nicht zu sehen. Aus Sicht des XI. Zivilsenats bedeutet die Verwendung des Begriffs "Aufwand" keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadenersatz hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen der Bank verbundenen Kosten einen Schaden darstellen können, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Kunden veranlasst worden seien.