Gemeinsam mit ihren Eltern hatten die beiden Brüder von November 2014 bis Juni 2021 Sozialleistungen in Höhe von fast 407.000 Euro bezogen – obwohl die Familie zu keinem Zeitpunkt bedürftig war. Das LG Düsseldorf erkannte auf gewerbsmäßigen Bandenbetrug (bei dem einen Bruder in sechs, bei dem anderen in acht Fällen) und verhängte jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, in die auch von den Brüdern begangene Körperverletzungsdelikte einbezogen waren. Außerdem ordnete das LG die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner an. Der BGH sah keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Brüder und bestätigte die landgerichtlichen Urteile. Die ebenfalls verurteilten Eltern waren nicht in Revision gegangen.
Einzig die Revision des dritten Bruders hatte zum Teil Erfolg. Diesen hatte das LG zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Geldwäsche verurteilt. Er hatte 2017, damals 20-jährig, mit seinen Eltern beschlossen, die unrechtmäßig erhaltenen Sozialleitsungen für den Kauf einer Immobilie einzusetzen. Im August 2018 erwarb er ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, im Oktober 2018 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Um die illegale Herkunft des als Eigenkapital genutzten Geldes zu verschleiern, zahlte der Bruder Nummer 3 einen Teilbetrag über Dritte auf seinem Konto ein. In dem Einfamilienhaus lebten alsdann die Eltern und zwei der drei Brüder. Das LG ordnete auch die Einziehung des Grundstücks an.
Auf die Revision des dritten Bruders entschied der BGH, der Strafausspruch und der Ausspruch über die Einziehung des Grundstücks könnten nicht bestehen bleiben. Dem Bruder kam dabei zugute, dass er bei Begehung der Geldwäschetat teilweise noch nicht 21 Jahre alt war. Das LG hätte daher erörtern müssen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, dies aber unterlassen, so der BGH. Diese Frage sei nicht nur für den Strafausspruch, sondern auch für die Einziehungsentscheidung von Bedeutung gewesen. In Bezug auf beides müsse das LG erneut verhandeln und entscheiden (Beschluss vom 16.05.2024 – 3 StR 379/23).