Outlet-Center am Flughafen: Streit um Sonntagsöffnung geht weiter

Ob am Flughafen Zweibrücken auch künftig an Feriensonntagen Damenmode verkauft werden darf, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Er gab der Vorinstanz auf zu prüfen, ob die zugrunde liegende Durchführungsverordnung nach einer Herabstufung des Flugplatzes zum Sonderlandeplatz noch wirksam ist.

Der Eigentümer mehrerer Ladengeschäfte, in denen er auch Damenmodeartikel verkauft, sah mit Unwillen, dass ein Konkurrent eine Filiale im Zweibrücken Fashion Outlet Center, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt, in den Ferien auch sonntags öffnete. Eine Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2007 zu § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) erlaubte die Öffnung im Umfeld bestimmter benannter Flughäfen.

In Zweibrücken änderten sich allerdings die Gegebenheiten: 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr eingestellt. Seit 2018 liegt zwar eine Genehmigung als Sonderlandeplatz vor, die aber nur Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten sowie Ausbildungs- und Schulungszwecken gestattet.

Der BGH sollte nun klären, ob die Sonntagsöffnungen angesichts der neuen Umstände gegen § 3 LadöffnG verstoßen und nach §§ 3, 3a UWG wettbewerbswidrig sind.

Nichtige Rechtsverordnung ohne Legitimationswirkung

LG und OLG hatten beide angenommen, dem Konkurrenten sei keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorzuwerfen, weil die Durchführungsverordnung sein Verhalten legitimiere. Das sah der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat jetzt anders, hob das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Er stellte klar, dass die Durchführungsverordnung die in der Sonntagsöffnung liegende geschäftliche Handlung nur legitimiere, sofern sie wirksam ist. Eine infolge Rechtswidrigkeit nichtige Rechtsverordnung entfalte keine Legitimationswirkung. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Durchführungsverordnung könnten dabei auch nach ihrem Erlass eingetretene Umstände wie hhier die Herabstufung des Flugplatzes zum Sonderlandeplatz von Bedeutung sein.

Weiter gaben die BGH-Richter zu bedenken, dass die Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung auch eintreten könne, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen habe, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.

OLG muss noch einmal prüfen

Das OLG muss nun prüfen, ob trotz des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzgebots hinreichende Sachgründe bestehen, die die von der Durchführungsverordnung vorgesehene Sonntagsöffnung im Zweibrücken Fashion Outlet Center nach wie vor rechtfertigen. Hierfür komme ein erhöhter, am Flugplatz Zweibrücken nicht gedeckter Bedarf an Ladenöffnung in Betracht. Weiter sei zu prüfen, ob die Durchführungsverordnung auch dem Ziel regionaler Wirtschaftsförderung diene und dieses Ziel die Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertige.

BGH, Urteil vom 27.07.2023 - I ZR 144/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 27. Juli 2023.