Ermittlungsrichterin gab Ausschussminderheit Recht
Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die Ermittlungsrichterin auf den Antrag einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Minderheit des Ausschusses entschieden, dieser habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen (BeckRS 2016, 19818).
BGH: Interesse des Ausschusses an Vermeidung des Vollzugs der Anordnung überwiegt
Gegen diesen Beschluss hatte der Ausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Beschwerde eingelegt. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen, betont der BGH in seinem jetzt ergangenen Beschluss. Bei dieser Sachlage überwiege das Interesse des Ausschusses, die mit dem Vollzug der Anordnung eintretenden Folgen zu vermeiden, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Anordnung der Ermittlungsrichterin vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.