Sittenwidrigkeit bei Kauf eines Dieselfahrzeugs nach Ad-hoc-Mitteilung
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Die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens kann nur in einer Gesamtschau bewertet werden. Dabei ist laut Bundesgerichtshof das gesamte Verhalten des Verursachers bis zum Schadenseintritt zugrunde zu legen. Die öffentliche Information von VW über ihre unzulässigen Abschalteinrichtungen könne eine Zäsur bilden und gegenüber späteren Dieselkäufern dazu führen, dass keine Sittenwidrigkeit mehr vorliege.

Unzulässige Abschalteinrichtung im Skoda Octavia

Ein Autofahrer nahm die Motorenherstellerin VW seines Skoda Octavia RS auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung gegen Rückgabe des Wagens in Anspruch. Er hatte den gebrauchten Pkw am 07.04.2016 von einem privaten Verkäufer erworben. Im September 2015 hatte der Konzern die Öffentlichkeit über auffällige Abgaswerte seiner Dieselautos informiert. Einen Monat später hatte das Kraftfahrtbundesamt angeordnet, die betroffenen Wagen zurückzurufen und Verbesserungsmaßnahmen zu entwickeln. Ebenfalls im Oktober 2015 hatte Skoda eingeräumt, dass auch der Octavia II davon betroffen sei. In der Folgezeit entwickelte VW ein Software-Update, das der Fahrer im Mai 2018 aufspielen ließ.

OLG: Öffentliche Informationen ändern nichts an Sittenwirdrigkeit

Das LG Köln gab der Klage statt. Auf die Berufung des Konzerns reduzierte das dortige OLG den von der Firma zu leistenden Schadensersatz, hielt aber an der Sittenwidrigkeit fest: Da es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit allein auf den Zeitpunkt der Schädigungshandlung – des Inverkehrbringens des mit der Manipulationssoftware versehenen Motors – ankomme, hätten die durchgeführten Updates und die Information ab September 2015 keine Bedeutung. Konkret sei dem Käufer die Manipulation nicht bekannt gewesen. Dagegen legte VW erfolgreich Revision ein.

BGH: Gesamtcharakter ist entscheidend

Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück. Aus seiner Sicht hat das OLG bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsfehlerhaft allein auf den Zeitpunkt der haftungsbegründenden Handlung abgestellt und das weitere Verhalten von VW bis zum Eintritt des angenommenen Schadens durch den Kauf nicht in den Blick genommen. Dem VI. Zivilsenat zufolge muss auch eine Verhaltensänderung im Zeitraum zwischen Inverkehrbringen und Schadenseintritt berücksichtigt werden. Hier hätten die Kölner Richter nicht geprüft, ob wesentliche Elemente, die das bisherige Verhalten des Autokonzerns als besonders verwerflich erscheinen ließen, aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit – auch über die Betroffenheit von Fahrzeugen der Konzernunternehmen – nicht relativiert worden seien.

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 276/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2021.